Wiedervermietung von leerstehendem Wohnraum (Wiedervermietungsprämie)

Durch steigende Immobilienpreise und Mietpreise besteht zunehmend Bedarf an bezahlbarem Mietwohnraum in der Stadt Tuttlingen. Gleichzeitig gibt es in Tuttlingen bereits vorhandenen Wohnraum, der leer steht und nicht genutzt wird. Um diesen leerstehenden Wohnraum in Tuttlingen und den Stadtteilen wieder zu aktivieren und somit dem Wohnungsmarkt wieder zugänglich zu machen, hat die Stadt Tuttlingen das Förderprogramm „Wiedervermietung von leerstehendem Wohnraum (Wiedervermietungsprämie)“ ins Leben gerufen.

Ziel des Förderprogramms ist es:

  • Eigentümer von leerstehenden und sanierungs- bzw. modernisierungsbedürftigen bewohnbaren Wohngebäuden/Wohnungen zur Sanierung und Wiedervermietung zu motivieren,
  • Anreize zur Aktivierung von bereits länger leerstehendem Wohnraum durch die Wiedervermietungsprämie zu schaffen um den Wohnraum dem Wohnungsmarkt wieder zugänglich zu machen.

Das Förderprogramm Wiedervermietungsprämie beinhaltet:

Wird eine seit längerem leerstehende Wohnung, welche in einem guten vermietbaren Zustand ist, wiedervermietet, so wird dem Eigentümer die o.g. Prämie, welche die Stadt für die Beratungstätigkeiten bei der Vermietung von leerstehendem Wohnraum vom Land erhält, in voller Höhe als Wiedervermietungsprämie ausgezahlt.
Für die Gewährung der Förderung wird folgendes analog der Förderhinweise des Landesförderprogramms "Prämienkatalog Kompetenzzentrum Wohnen BW – Prämie für die Aktivierung von leerstehendem Wohnraum – Wiedervermietungsprämie“ vom 20.12.2021 mit letztmaliger Aktualisierung vom 07.05.2025 vorausgesetzt:
  • Der Wohnraum steht zum Zeitpunkt der Antragstellung mind. sechs Monate leer.
  • Die Wiedervermietung erfolgte durch eine kommunale Aktivität im Bereich der Beratung  durch die Stadt Tuttlingen.
  • Es besteht ein unbefristetes oder für die Dauer von mindestens einem Jahr befristetes Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Nicht gefördert wird
  • gebundener Wohnraum mit einer Belegungspflicht, insbesondere nach dem Landeswohnraumförderungsprogramm.

Weitere Informationen

  • Im Falle einer Unterteilung des Wohnraums in mehrere selbstständige Wohneinheiten ist eine Mehrfachprämierung ausgeschlossen.
Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss (Prämie) in Höhe von zwei Nettomonatskaltmieten, maximal 2.000,00 Euro je wiedervermieteter Wohnung.