Während die Stadt die Aufgabe hat, Straßen zu räumen und zu streuen, ist der Straßenanlieger für den Gehwegbereich verantwortlich. Dies ist in der gültigen Streupflichtsatzung geregelt.
Der Straßenanlieger hat dabei grundsätzlich den Gehweg auf einen Meter Breite zu räumen und zu streuen. Der weggeräumte Schnee kann am Fahrbahnrand angehäuft werden. Sofern der Schnee nicht von Salz durchsetzt ist, sollte er möglichst im Vorgarten abgelagert werden, wo er den Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt.
Je nachdem, ob auf einer, beiden oder keiner Straßenseite ein Gehweg angelegt ist, gelten unterschiedliche Regeln:
Folgendes ist genrell zu beachten:
Der Straßenanlieger hat dabei grundsätzlich den Gehweg auf einen Meter Breite zu räumen und zu streuen. Der weggeräumte Schnee kann am Fahrbahnrand angehäuft werden. Sofern der Schnee nicht von Salz durchsetzt ist, sollte er möglichst im Vorgarten abgelagert werden, wo er den Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt.
Je nachdem, ob auf einer, beiden oder keiner Straßenseite ein Gehweg angelegt ist, gelten unterschiedliche Regeln:
Folgendes ist genrell zu beachten:
- Gehweg müssen nicht auf die gesamten Breite geräumt werden. Eine Mindestbreite von ca. 1,00 m ist bei starken Schneefällen ausreichend.
- Werktags muss bis 7.00 Uhr, sonn- u. feiertags bis 8.30 geräumt sein, je nach Bedarf bis 21.00 Uhr.
- Achten Sie auf umweltfreundliches Streumaterial mit dem Umweltzeichen.
- Bei unbebauten Grundstücken und leerstehenden Gebäuden hat seitens der Eigentümer ebenfalls ein Winterdienst zu erfolgen.
- Schnee der Privatflächen (Hinterhöfe, Garagenzufahrten) darf nicht auf öffentlichen Flächen gelagert werden.
- Bei einseitigen Gehwegen sind diejenigen Straßenanlieger zum Räumen verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
- Werden Gehwege beim Räumen der Straße durch den Schneepflug wieder teilweise zugeschüttet, hat der Anlieger seinen Verpflichtung zur Räumung des Gehweges erneut nachzukommen.
- Bei Tauwetter müssen die Kandel entlang der Bordsteine und die Einlaufschächte durch die Anlieger freigemacht werden.
- In der Fußgängerzone u. verkehrsberuhigten Bereichen sind die Eigentümer entlang ihrer Gebäude und Grundstücke räumpflichtig.
- Beim Abstellen von Fahrzeugen am Straßenrand ist zu beachten, dass eine genügend Breite Fahrgasse freizuhalten ist. Der Schneepflug kommt mit seiner Breite von 3.20 m ansonsten nicht durch und die Straße bleibt ungeräumt liegen.
Sie verlassen die Seite der Stadt Tuttlingen, ggf. werden Cookies und Ihre IP-Adresse an den Anbieter übertragen.