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Flächennutzungsplan

14. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes: „Sondergebiet großflächiger Lebensmittelmarkt“, Flste. Nrn. 187, 187/1, 187/2, 187/3, 179 (teilweise), 194/1 (teilweise), 189 (teilweise) und 189/1 (teilweise) im Ortsteil Oberflacht, Gemeinde Seitingen – Oberflacht im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB - Entwurfsveröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft für den Verwaltungsraum Tuttlingen hat in seiner Sitzung am 23.03.2022 beschlossen die 14. Änderung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Verwaltungsraum Tuttlingen gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Am 21.03.2024 hat der Gemeinsame Ausschuss für den Verwaltungsraum Tuttlingen eine geringfügige Änderung des Geltungsbereichs im Norden und Osten sowie die Änderung des Namens (früher: „Sondergebiet Einzelhandel“) beschlossen.

Um die Nahversorgung der Gemeinde Seitingen – Oberflacht zu gewährleisten, plant die Gemeinde dem ortansässigen „Nahkauf“-Laden, Hauptstraße 4, eine energetische Sanierung und Erweiterung zu ermöglichen.

Die Erweiterung mit der Neuregelung der Zufahrt und der Anlieferung beansprucht die Grundstücke Flste. Nrn. 187, 187/1, 187/2, 187/3. Darüber hinaus werden für eine Verlegung des Parkplatzes und des Fuß-/ Landwirtschaftsweges am Ortsrand Flächen innerhalb der Flste. Nrn. 179, 194/1, 189 und 189/1 in Anspruch genommen.

Der Änderungsbereich ist im bisherigen Flächennutzungsplan teilweise als gemischte Baufläche (entlang der Hauptstraße) und teilweise als Landwirtschaftsfläche (entlang des Schönbachs) dargestellt. Der Änderungsbereich wird künftig als „Sonderbaufläche großflächiger Lebensmittelmarkt“ dargestellt. Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans soll gem. § 8 Abs. 3 ein Bebauungsplan in dem Bereich aufgestellt werden.

Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB in dem Zeitraum vom

Montag 02. April 2024 bis einschließlich Freitag 03. Mai 2024

je einschließlich veröffentlich.

Hinweis: Die Veröffentlichungsfrist bzw. der Beteiligungszeitraum in der Gemeinde Neuhausen ob Eck endet abweichend von o.g. Frist am Freitag 10. Mai 2024.

Die veröffentlichten Unterlagen bestehen aus:

  • Flächennutzungsplan Teil-Plan Nr. 3 mit 14 punktueller Änderung vom 13.03.2024
  • Gegenüberstellung mit dem bisherigen Flächennutzungsplan
  • Begründung zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 13.03.2024
  • Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgung Hauptstraße 4“ vom März 2024
  • Fachbeitrag Artenschutz zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgung Hauptstraße 4“ vom Februar 2024
  • Auswirkungsanalyse Abriss und Neubau Rewe-Lebensmittelmarkt vom 28.11.2022
  • Bisher eingegangene Stellungnahmen
  • umweltbezogene Stellungnahmen seitens:
  • Regierungspräsidium Freiburg Abt. 9 vom 05.09.2022
  • Regierungspräsidium Freiburg Ref. 21 zum Bebauungs-
    plan Nahversorgung Hauptstraße 4 vom 11.09.2023
  • Regierungspräsidium Freiburg Ref. 21 vom 25.09.2023
  • Landratsamt Tuttlingen vom 05.10.2023

Die Entwurfsunterlagen stehen auf dieser Seite zur Einsicht bereit. Zusätzlich liegen die Unterlagen während der o.g. Veröffentlichungsfrist zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten aus bei der Stadtverwaltung Tuttlingen, Fachbereich Stadtentwicklung, Mobilität und Klimaschutz, Rathausstraße 1, Ebene 2 im Schaukasten bzw. auf Stellwänden neben den Zimmern R.2.20 und R.2.22, 78532 Tuttlingen sowie bei den jeweiligen Bürgermeisterämtern in den Gemeinden Rietheim – Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim – Weilheim; Seitingen – Oberflacht, Kehlhofstraße 8, 78606 Seitingen - Oberflacht; Wurmlingen, Obere Hauptstraße 4, 78573 Wurmlingen; Emmingen - Liptingen, Schulstraße 8, 78576 Emmingen - Liptingen und Neuhausen ob Eck, Rathausplatz 1, 78579 Neuhausen ob Eck.

Stellungnahmen können während der o.g. Veröffentlichungsfrist bei der Stadt Tuttlingen oder den o.g. Bürgermeisterämtern vorgebracht werden. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. an: bauleitplanung(at)tuttlingen.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. postalisch) abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.