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Entgelte

Für den Besuch der Musikschule Tuttlingen ist ein Schulgeld zu entrichten. Die Höhe des monatlichen Entgelts ist in der Preistabelle dieser Schulgeldordnung geregelt. Das Schulgeld ist entweder einmalig für ein ganzes Semester (Halbjahr) zu bezahlen, oder es wird auf sechs gleiche Monatsraten verteilt.

Die komplette Schulgeldordnung finden Sie hier.

(15 Unterrichtseinheiten pro Semester)

Ohrwürmchen I

  • ab 6 bis 18 Monate mit Begleitperson
  • 30 Minuten wöchentliche Unterrichtszeit
Tuttlinger Kinder 12 Euro / Auswärtige Kinder 17 Euro

Ohrwürmchen II

  • 15 Monate bis 3 Jahre mit Begleitperson
  • 45 Minuten wöchentliche Unterrichtszeit
Tuttlinger Kinder 18 Euro/ Auswärtige Kinder 25 Euro

Ohrwürmchen III

  • ab 3 Jahre ohne Begleitperson
  • 60 Minuten wöchentliche Unterrichtszeit
Tuttlinger Kinder 23 Euro/ Auswärtige Kinder 33 Euro

Musikalische Früherziehung

  • Für Kinder ab ca. 4 Jahren
  • 60 Minuten wöchentliche Unterrichtszeit
Tuttlinger Kinder 23 Euro / Auswärtige Kinder 33 Euro
(15 Unterrichtseinheiten pro Semester)

Orientierungskurse

  • Für Kinder ab ca. 6 Jahren
  • 3 bis 6 Teilnehmer über 2 bis 4 Semester
  • 45 Minuten wöchentliche Unterrichtszeit
  • Instrumentenkarussell oder Orchesterinstrumente
Tuttlingen* 23 Euro / Normales Schulgeld 33 Euro
(17 Unterrichtseinheiten pro Semester)

1 Schüler 20 Minuten

Tuttlingen* 52 Euro / Normales Schulgeld 75 Euro


1 Schüler 30 Minuten

Tuttlingen* 79 Euro / Normales Schulgeld 113 Euro


1 Schüler 45 Minuten

Tuttlingen* 136 Euro / Normales Schulgeld 170 Euro

2 Schüler 30 Minuten

Tuttlingen* 40 Euro / Normales Schulgeld 57 Euro
Für Erwachsene alternativ 30 Minuten Einzelunterricht zweiwöchig.

2 Schüler 45 Minuten

Tuttlingen* 60 Euro / Normales Schulgeld 85 Euro
Für Erwachsene alternativ 45 Minuten Einzelunterricht zweiwöchig.

3 Schüler 45 Minuten

Tuttlingen* 40 Euro / Normales Schulgeld 57 Euro

3 Schüler 60 Minuten

Tuttlingen* 53 Euro / Normales Schulgeld 76 Euro

3 Schüler 75 Minuten

Tuttlingen* 66 Euro / Normales Schulgeld 94 Euro

4 oder mehr Schüler 45 Minuten

Tuttlingen* 30 Euro / Normales Schulgeld 43 Euro

5 oder mehr Schüler 60 Minuten

Tuttlingen* 32 Euro / Normales Schulgeld 45 Euro

5 oder mehr Schüler 45 Minuten Rhythmik

Tuttlingen* 32 Euro / Normales Schulgeld 45 Euro
  • Gehörbildung / Musiktheorie, Stimmbildung oder Musik und digitale Medien
  • Mindestens 4 Teilnehmer ab ca. 8 Jahren
  • Für ein umfassendes Verständnis von Musik
  • Begleitend zum Hauptfachunterricht
Tuttlingen* 11 Euro/ Normales Schulgeld 22 Euro
  • Schüler der Musikschule 0 Euro
  • Gäste    6 Euro
Ob Singen-Bewegen-Sprechen, Rhythmikkurse, Kinderchor, Gitarren-, Streicher-oder Bläserklassen -die Musikschule bietet ihren Kooperationspartnern maßgeschneiderte musikalische Angebote für alle Altersklassen und Interessen.
  • Elementare Angebote und Chor   227 Euro
  • Instrumentalklassen und AGs       170 Euro
Für erwachsene Schüler stehen sämtliche Angebote der Hauptstufe zur Verfügung. Es gilt das normale Schulgeld.

Für erwachsene Schüler besteht die Möglichkeit zweiwöchigen Einzelunterricht zum Preis vom 2-Schüler-Unterricht wahrzunehmen.
Die monatliche Miete für von der Musikschule entliehene Instrumente beträgt (inklusive Instrumentenversicherung):
  • 5,50 Euro für Einsteigerinstrumente im Rahmen der Grundstufenangebote
  • 12,50 Euro für alle übrigen Instrumente

Ermäßigungen werden auf die Instrumentenmiete nicht gewährt. Die Instrumentenmiete wird zusammen mit der Unterrichtsgebühr erhoben. Auf Ziff. 14 der Schulordnung (Vermietung eines Musikinstruments) wird verwiesen.

Informationen zur Schulgeldordnung

Das Schulgeld für Schüler mit Wohnsitz in Tuttlingen wird durch die Stadt Tuttlingen für die 1. Belegung mit 30 % des Schulgelds bezuschusst, beim Einzelunterricht ist der Zuschuss gedeckelt auf 34 Euro. Die bereits bezuschussten Entgelte sind in der Preistabelle unter „Tuttlingen“ ausgewiesen. Für die Belegung weiterer Fächer durch denselben Schüler wird das „Normales Schulgeld“ erhoben. Die Zuschüsse werden Schülern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres mit einem Nachweis über ein bestehendes Ausbildungsverhältnis oder einer Schulbescheinigung
Die Schulgelder können für Schüler mit Wohnsitz in Tuttlingen aus sozialen Gründen sowie mit fördernder Zielrichtung ermäßigt werden. Bei der Berechnung des Schulgeldes wird zuerst die Ermäßigung beim Familienpass, dann Sozialermäßigung und schließlich die Nachwuchsförderung der Orchester angerechnet. Danach finden die Geschwisterermäßigung, die Mangelfachermäßigung und zuletzt die Mehrfächerermäßigung Anwendung.

Stehen mehrere Ermäßigungen gleichzeitig zu, dürfen diese je Unterrichtsverhältnis insgesamt 50 % des Grundbetrages nicht übersteigen. Die Belegung eines Ensemblefaches der Musikschule (ohne Unterricht in der Elementar-, Grund-oder Hauptstufe) oder die Belegung einer Offenen Werkstatt der Jugendkunstschule stellen keinen Ermäßigungsgrund dar. Ermäßigungen werden Erwachsenen und auswärtigen Schülern nicht gewährt.

Inhabern des Familienpasses der Stadt Tuttlingen wird eine Ermäßigung nach den jeweils gültigen Richtlinien gewährt. Der Familienpass muss bis Ende Februar im Sekretariat der Musikschule unaufgefordert vorgelegt werden und wird dann bis zum Ende des darauffolgenden Wintersemesters anerkannt. Für Neuanfänger zum Wintersemester gilt die Vorlage bis Ende September. Wird der Familienpass verspätet vorgelegt, wird die Ermäßigung erst ab dem Monat der Vorlage gewährt. Für Familien mit einem Einkommen bis zu 5.000 Euro oberhalb der aktuell gültigen Familienpassgrenze gewährt die Stadt Tuttlingen eine Sozialermäßigung ab dem zweiten Kind von 45 % des Schulgeldes, eine entsprechende Bescheinigung kann beim Bürgerbüro analog zum Familienpass beantragt werden und ist dann der Musikschule vorzulegen.

Die Stadt Tuttlingen gewährt Mitgliedern
  • des Städtischen Blasorchesters Tuttlingen
  • der Stadtkapelle Möhringen
  • der Musikkapelle Nendingen
  • des Tuttlinger Kammerorchesters
eine Schulgeldermäßigung von 25 %. Sie ist vom Orchester zu beantragen. Die Förderung wird ausschließlich für (Orchester-) Instrumente gewährt, die im jeweiligen Klangkörper regelmäßig zum Einsatz kommen und nicht lediglich der Früherziehung und Jugendausbildung dienen.

Tuttlinger Familien wird für das zweite und jedes weitere Kind, das Unterricht erhält, eine Geschwisterermäßigung von 25 % gewährt, sofern nicht bereits die obengenannte Sozialermäßigung greift.
Diese Regelung gilt übergreifend für die Musikschule und die Jugendkunstschule, wobei die Ermäßigung vorrangig bei der Jugendkunstschule zu gewähren ist. Innerhalb der Musikschule wird die Ermäßigung dem Kind/ den Kindern mit dem höheren Schulentgelt gewährt. Schüler, die ein sogenanntes Mangelfach (Festlegung durch die Musikschule) erlernen, erhalten für den Zeitraum von einem Semester eine Ermäßigung von 10 %. Bei einer zusätzlichen Instrumental-oder Vokalausbildung wird für das Zweitfach eine Mehrfachermäßigungvon 50 % auf das normale Schulgeld gewährt. Diese gilt übergreifend für die Musikschule und die Jugendkunstschule, wobei die Ermäßigung vorrangig bei den Entgelten der Jugendkunstschule zu gewähren ist. Innerhalb der Musikschule wird die Ermäßigung auf das Unterrichtsverhältnis mit dem geringsten Schulentgelt gewährt.
Entgeltschuldner sind bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern der Schüler selbst, oder, wer die Verpflichtung zur Zahlung der Schulgelder und sonstigen Entgelte der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

Fälligkeit des Schulentgelts:
Das Schulgeld wird als monatliche Rate erhoben. Das Schulgeld ist für den laufenden Monat 14 Tage nach erstmaliger Rechnungsstellung, danach jeweils zum Ende (30./ 31.) des Monats (auch während der Schulferien) durchgängig zur Zahlung fällig. Weitere Rechnungsstellungen erfolgen nur bei Änderung der Höhe des Schulgeldes. Liegt das Schulgeld je Familie unter 25 Euro im Monat, wird das Schulgeld als Einmalbetrag erhoben. Dieses ist 14 Tage nach erstmaliger Rechnungsstellung, danach jeweils zum 30. September und 31. März eines Jahres zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Tuttlingen unter Angabe des auf der Rechnung angedruckten Buchungszeichens zu leisten. Zur Vereinfachung kann der Stadtkasse ein SEPA-Mandat er-teilt werden, wodurch eine regelmäßige Zahlung ohne Verzug gewährleistet wird. Am Semesteranfang (September/ März) kann der erste Monatsbetrag aufgrund der Neuorganisation der Stundenpläne verspätet berechnet werden, sodass es zu einer Belastung von zwei Monatsentgelten in den Folgemonaten (Oktober/ April) kommen kann.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet. Der Zinssatz beträgt 6% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Verzugszinsen werden erhoben, wenn sie 10 Euro übersteigen. Ein Zahlungsrückstand von mehr als drei Monatsraten oder immer wieder auftretende Zahlungsrückstände (schlechte Zahlungsmoral) berechtigen die Musikschule, den Schüler vom Unterricht auszuschließen. Bis dahin angefallene Schulentgelte bleiben ungeachtet eines Ausschlusses zur Zahlung fällig. Wird das Schulgeld nicht pünktlich entrichtet, besteht kein Anspruch auf Erteilung des Unterrichts.

Zahlungspflichten bei Beendigung des Unterrichts oder Stundenversäumnis:
Bei einer vom Schüler verursachten vorzeitigen Beendigung des Musikschulunterrichts während eines laufenden Semesters, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein volles Semester bestehen. Eine Ausnahme bildet die Beendigung wegen unvorhergesehenem Wegzug aus dem Bereich der Musikschule. Bei einem vom Schüler verursachten Stundenversäumnis bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes bestehen. Ausnahmen sind hier eine ununterbrochene Krankheit ab dem dritten Stundenversäumnis nach Beginn der Krankheit (auf Antrag und unter Vorlage eines Attestes) sowie ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt ab dem dritten Stundenversäumnis seit Beginn des Aufenthalts. Die Musikschulverwaltung kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen. Ein vom Schüler verursachter Unterrichtsausfall verpflichtet die Musikschule nicht zum Nachholen des Unterrichts. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die die Schule zu vertreten hat und ist ein Vor-oder Nachholen während des Schuljahres (Ausgleich über Winter-und Sommersemester) nicht möglich, wird das Schulgeld nach Ende des Schuljahres automatisch anteilig zurückerstattet. Die Abrechnung der Rückerstattung erfolgt nach Ende des Schuljahres auf der Basis von schuljährlich maximal 34 Unterrichtseinheiten bzw. 30 Unterrichts-einheiten in der Elementar-und Grundstufe.
  • *bezuschusstes Entgelt gilt gemäß Punkt 6 der Schulgeldordnung nur für die 1. Belegung für Schüler mit Wohnsitz in Tuttlingen. Für erwachsene und auswärtige Schüler gilt das normale Schulgeld. Informationen zu Zuschüssen zum Schulgeld für auswärtige Schüler gibt es bei den jeweiligen Gemeindeverwaltungen.