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Wiedervermietung von leerstehendem Wohnraum

Durch steigende Immobilienpreise und Mietpreise besteht zunehmend Bedarf an bezahlbaren Mietwohnraum in der Stadt Tuttlingen. Gleichzeitig gibt es in Tuttlingen bereits vorhandenen Wohnraum, der leer steht und nicht genutzt wird. Um diesen leerstehenden Wohnraum in Tuttlingen und den Stadtteilen wieder zu aktivieren und somit dem Wohnungsmarkt wieder zugänglich zu machen, hat die Stadt Tuttlingen das Förderprogramm „Wiedervermietung von leerstehendem Wohnraum“ ins Leben gerufen.

Ziel des Förderprogramms ist es, durch städtische Zuschüsse:

  • Eigentümer von leerstehenden und sanierungs- bzw. modernisierungsbedürftigen bewohnbaren Wohngebäuden/Wohnungen zur Sanierung und Wiedervermietung zu motivieren,
  • Anreize zur Aktivierung von bereits länger leerstehendem Wohnraum durch die Wiedervermietungsprämie zu schaffen um den Wohnraum dem Wohnungsmarkt wieder zugänglich zu machen.

Das Förderprogramm beinhaltet folgende drei Fördermöglichkeiten:

Allgemeines Sanierungskonzept

Es wird ein allgemeines Sanierungskonzept gefördert, welches von einem vom Eigentümer, im Einvernehmen mit der Stadt Tuttlingen, beauftragten Unternehmen erarbeitet wird. Das Sanierungskonzept wird nach einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin erstellt.
Die Stadt Tuttlingen fördert nur sanierungs- bzw. modernisierungsbedürftige Wohngebäude/Wohnungen in Tuttlingen und den Stadtteilen, die
  • vor dem Jahr 2011 errichtet wurden,
  • ein Potential der Bewohnbarkeit aufweisen und in einen entsprechenden bewohnbaren Zustand gebracht werden sollen und
  • in Zukunft ausschließlich Wohnzwecken dienen und keine gewerbliche Nutzung aufweisen bzw. vorsehen.
Nicht gefördert werden
  • Wohnobjekte, die bereits bewohnt bzw. vermietet sind.
  • Sammelunterkünfte und Wohngemeinschaften.
Die Stadt Tuttlingen übernimmt anteilig 50% der Gesamtkosten eines allgemeinen Sanierungskonzepts, max. 700,00 Euro je Wohnung.

Energetisches Sanierungskonzept - individueller Sanierungsfahrplan BAFA

  • Mit der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vergebenen Bundesförderung für "Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)" bezuschusst das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine umfassende Energieberatung für Wohngebäude.
  • Gefördert wird dabei die Vor-Ort-Beratung durch einen qualifizierten Energieberater sowie die Erstellung eines sogenannten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).
  • Der Eigentümer wird hier umfassend über die energetischen Sanierungsmöglichkeiten für sein konkretes Wohngebäude von einem Fachexperten beraten. Der individuelle Sanierungsfahrplan kann dabei als Grundlage bzw. Voraussetzung für weitere Förderungsprogramme des Landes Baden-Württemberg (L-Bank-, KfW-Förderungen) dienen.
  • Die Stadt Tuttlingen fördert zusätzlich zu dieser BAFA-Förderung die energetische Beratung privater sanierungsbedürftiger Wohngebäude durch einen qualifizierten Energieberater mit einem Zuschuss.
Nicht gefördert werden
  • Wohnobjekte, die bereits bewohnt bzw. vermietet sind.
  • Sammelunterkünfte und Wohngemeinschaften.

Weitere Informationen

Die BAFA-Förderung für einen individuellen Sanierungsfahrplan wird von dem Energieberater beantragt und beträgt 80% des förderfähigen Beratungshonorars,
maximal jedoch 1.300,00 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und
maximal 1.700,00 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.

Die Stadt Tuttlingen übernimmt 50% des beim Hauseigentümer verbleibenden Eigenanteils, maximal 500,00 Euro. Der Eigentümer muss mindestens einen Eigenanteil von 10% des Beratungshonorars tragen.

Wiedervermietungsprämie

Wird eine seit längerem leerstehende Wohnung, welche in einem guten vermietbaren Zustand ist, wiedervermietet, so wird dem Eigentümer die o.g. Prämie, welche die Stadt für die Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten bei der Vermietung von leerstehendem Wohnraum vom Land erhält, in voller Höhe als Wiedervermietungsprämie ausgezahlt.
Für die Gewährung der Förderung wird folgendes analog der Förderhinweise des Landesförderprogramms „Kommunale Leerstandaktivierung (Wiedervermietungsprämie)“ vom 20.12.2021 vorausgesetzt:
  • Der Wohnraum steht zum Zeitpunkt der Antragstellung mind. sechs Monate leer.
  • Die Wiedervermietung erfolgte durch eine kommunale Aktivität im Bereich der Beratung oder Vermittlung durch die Stadt Tuttlingen.
  • Es besteht ein unbefristetes oder für die Dauer von mindestens einem Jahr befristetes Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Nicht gefördert wird
  • gebundener Wohnraum mit einer Belegungspflicht, insbesondere nach dem Landeswohnraumförderungsprogramm.

Weitere Informationen

  • Im Falle einer Unterteilung des Wohnraums in mehrere selbstständige Wohneinheiten ist eine Mehrfachprämierung ausgeschlossen.
  • Des Weiteren sind die Förderhinweise des Landesförderprogramms „Kommunale Leerstandaktivierung (Wiedervermietungsprämie)“ vom 20.12.2021 zu beachten.
Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss (Prämie) in Höhe von zwei Nettomonats-kaltmieten, maximal 2.000,00 Euro je wiedervermieteter Wohnung.