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Flächennutzungsplan

18. punktuelle Änderung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Verwaltungsraum Tuttlingen im Gebiet „Holderstöckle“ in Tuttlingen im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB – Entwurfsveröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen hat in öffentlicher Sitzung am 19.10.2023 beschlossen, dass die 18. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet „Holderstöckle“ in Tuttlingen aufgestellt werden soll. Parallel dazu soll gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) die 1. Änderung des Bebauungsplans „Holderstöckle – Teil 1“ aufgestellt werden.

Ziel der Planung ist Baurecht für eine Kindertagesstätte zu schaffen. Das Plangebiet ist im bisherigen Flächennutzungsplan als „Grünfläche – Sportfläche“ dargestellt. Die Gebietsausweisung des Grundstücks Flurstück Nr. 7749/1 soll zu „Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte“ geändert werden.

Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB in dem Zeitraum vom

Montag 25. März 2024 bis einschließlich Freitag 26. April 2024

je einschließlich veröffentlich.

Hinweis: Die Veröffentlichungsfrist bzw. der Beteiligungszeitraum in der Gemeinde Emmingen-Liptingen, Neuhausen ob Eck und Wurmlingen endet abweichend von o.g. Frist am Freitag 03. Mai 2024.

Die veröffentlichten Unterlagen bestehen aus:

  • Flächennutzungsplan Teil-Plan Nr. 1. mit 18. punktueller Änderung vom 17.10.2023
  • Gegenüberstellung mit dem bisherigen Flächennutzungsplan;
  • Begründung zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 12.03.2024;
  • Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans „Holderstöckle Teil I, 1. Änderung“ des Büros 365° freiraum + umwelt vom 16.10.2023
  • Bisher eingegangene Stellungnahmen samt Entscheidungsvorschlägen;
  • umweltbezogene Stellungnahmen seitens:
  • Regierungspräsidium Freiburg Abt. 9 Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 09.01.2024
  • Landratsamt Tuttlingen vom 25.01.2024
  • Naturpark Obere Donau e.V. vom 26.01.2024

Die Entwurfsunterlagen stehen auf dieser Seite zur Einsicht bereit. Zusätzlich liegen die Unterlagen während der o.g. Veröffentlichungsfrist zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten aus bei der Stadtverwaltung Tuttlingen, Fachbereich Stadtentwicklung, Mobilität und Klimaschutz, Rathausstraße 1, Ebene 2 im Schaukasten bzw. auf Stellwänden neben den Zimmern R.2.20 und R.2.22, 78532 Tuttlingen sowie bei den jeweiligen Bürgermeisterämtern in den Gemeinden Rietheim – Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim – Weilheim; Seitingen – Oberflacht, Kehlhofstraße 8, 78606 Seitingen - Oberflacht; Wurmlingen, Obere Hauptstraße 4, 78573 Wurmlingen; Emmingen - Liptingen, Schulstraße 8, 78576 Emmingen - Liptingen und Neuhausen ob Eck, Rathausplatz 1, 78579 Neuhausen ob Eck.

Stellungnahmen können während der o.g. Veröffentlichungsfrist bei der Stadt Tuttlingen oder den o.g. Bürgermeisterämtern vorgebracht werden. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. an: bauleitplanung(at)tuttlingen.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. postalisch) abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.