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Kommunalwahl:
Wie werde ichGemeinderat/Ortschaftsrat?

Wenn ein Tuttlinger Bürger sich zur Wahl in den Gemeinderat oder einen Ortschaftsrat aufstellen lassen möchte, gilt es, viele Fragen zu klären. Neben einigen wichtigen Terminen, die eingehalten werden müssen, finden Sie hier alles, was Sie noch wissen müssen.

Terminübersicht:

Frühester Zeitpunkt für eine Aufstellungsversammlung seit dem 20.08.2023 möglich
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

spätestens am 83. Tag vor der Wahl (18.03.2024)

voraussichtlich: 01.02.2024

Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Beginn: frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl

Ende: spätestens 28.03.2024, 18:00 Uhr

Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens am 59. Tag vor der Wahl (11.04.2024)
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge Spätestens am 20. Tag vor der Wahl (20.05.2024)

Wer kann Gemeinderat oder Ortschaftsrat werden?

  • Ein Deutscher oder Unionsbürger, der das 16. Lebensjahr (letzter Geburtstermin: 9. Juni 2008) vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
  • Die Mindestwohndauer mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde beträgt drei Monate (letzter Zuzugstermin 9. März 2024).
  • Wer durch Wegzug aus der Gemeinde das Bürgerrecht verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wahlberechtigt (keine Dreimonatsfrist).
  • Zusätzlich bei Ortschaftsrat: Hauptwohnsitz muss im Zeitpunkt der Zulassung und am Wahltag in der Ortschaft liegen.

 

  • Parteien
    Auf diese findet das Parteiengesetz Anwendung.
  • Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen (moWV)
    Diese sind aufgrund einer Satzung als rechtsfähiger oder nichtrechtsfähiger Verein organisiert. Eine Eintragung ins Vereinsregister ist nicht erforderlich. Es müssen jedoch Organe vorhanden sein, die den Verein vertreten. Sie verfügen über eine feste Mitgliederstruktur; zum Beispiel: Freie Wähler
  • Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen (nmoWV)
    Diese treten ohne festen Organisationsrahmen auf.
  • Gemeinsame Wahlvorschläge
    Indentisch aufgestellte Wahlvorschläge, die von mehreren Gruppierungen gemeinsam getragen werden.
Es darf von einer Partei bzw. Gruppierung nur ein Wahlvorschlag eingereicht werden.
Parteien gehen so vor:
  • Parteien müssen ihre Kandidaten sowie deren Reihenfolge in einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl nach dem in ihrer Satzung vorgesehenen Verfahren bestimmen.
  • Der Wahlvorschlag muss von dem vertretungsberechtigten Organ (grundsätzlich der Vorstand) unterzeichnet sein. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehr als drei Mitgliedern, genügen drei Unterschriften, unter denen sich die des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters befinden muss.

Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gehen so vor:
  • siehe Parteien

Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gehen so vor:
  • Die Bewerberaufstellung muss in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung erfolgen. Unter “Versammlung wahlberechtigter Anhänger” versteht man eine Versammlung wahlberechtigter interessierter Bürger zum Zwecke der Bewerberaufstellung. Die Versammlung ist beispielsweise durch Anschreiben potentieller Anhänger sowie durch Pressemitteilungen in der örtlichen Presse bekannt zu machen.
  • Der Wahlvorschlag einer nicht-mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung muss ein Kennwort enthalten (Beispiel: Name eines Bewerbers oder politische Parole). Der Wahlvorschlag muss vom Sitzungsleiter sowie zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung unterzeichnet werden.
  • Die zulässige Höchstzahl der zu wählenden Bewerber entspricht grundsätzlich der Zahl der zu wählenden Gemeinderäte. Der Gemeinderat der Stadt Tuttlingen hat in seiner Sitzung am 11.12.2023 beschlossen, dass die unechte Teilortswahl aufgehoben wird. Das bedeutet, dass in dem Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl die Bewerber nunmehr nicht getrennt nach Wohnbezirken aufgeführt, sondern für das Gesamtgebiet aufgestellt werden. Die Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte beträgt laut der Hauptsatzung der Stadt Tuttlingen 32. Somit beträgt die Höchstzahl der zu wählenden Bewerber 32.
  • In Ortschaften ohne unechte Teilortswahl mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern dürfen die Wahlvorschläge doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Ortschaftsräte zu wählen sind.
Gemeinderat Tuttlingen 32 Sitze 32 Bewerber
Ortschaftsrat Möhringen 11 Sitze 22 Bewerber
Ortschaftsrat Nendingen 11 Sitze 22 Bewerber
Ortschaftsrat Eßlingen 7 Sitze 14 Bewerber

Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschlägeaufnehmen lassen. Eine Doppelkandidatur in Gemeinderat und Ortschaftsrat ist jedoch möglich.
  • Stimmberechtigt sind nur die zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung wahlberechtigten Mitglieder bzw. Anhänger.
  • Es müssen mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder bzw. Anhänger an der Bewerberaufstellung teilnehmen.
  • Es muss sowohl über die Bewerberinnen und Bewerber als auch über deren Reihenfolge geheim, also verdeckt auf Stimmzetteln abgestimmt werden – Keine Ausnahmemöglichkeit. Verstoß führt zur Nichtigkeit des Wahlvorschlags. Notwendig ist die absolute Mehrheit, also die Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder bzw. Anhänger.
  • Über die Wahl der Bewerber muss eine Niederschrift angefertigt werden, die gemeinsam mit dem Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden muss.

Diese Angaben zu den Bewerber/innen müssen im Wahlvorschlag enthalten sein:

  • Ein Wahlvorschlag muss Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber enthalten. Bei Unionsbürgern muss auch die Staatsangehörigkeit angegeben werden.
  • Der Doktortitel ist Bestandteil des Namens (jedoch nur mit der Abkürzung "Dr.").
    Die Angabe „Prof.“ ist zwar grundsätzlich kein Namensbestandteil, aber in Hinblick auf die neue Praxis bei Parlamentswahlen bestehen keine Einwendungen, dem Namen die Bezeichnung „Prof.“ voranzustellen. „Professor“ kommt jedoch sonst auch als Berufsbezeichnung in Betracht.
    Andere akademische Grade (z. B. Diplom-Ingenieur, Diplomverwaltungswirt (FH), „M.A.“, „Bachelor“) werden im Melderegister und im Personalausweis nicht geführt und können deshalb auch nicht im Wahlvorschlag als Namensbestandteil angegeben werden. Eventuell kommt aber die Angabe unter „Beruf oder Stand“ in Betracht.
  • Als Berufsangabe ist der tatsächlich, aktuell ausgeübte und nicht der erlernte Beruf anzugeben. Wird keine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, kommt die Angabe des Standes (z.B. Schüler, Student) oder einer früheren Tätigkeit mit einem entsprechenden Zusatz in Betracht. Wird derzeit keine Tätigkeit ausgeübt, kann der zuletzt ausgeübte Beruf oder alternativ der erlernte Beruf akzeptiert werden (z.B. Büroangestellte, zur Zeit Hausfrau). Bei Rentnern sowie Pensionären kann zusätzlich die früher ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit angegeben werden. Wurde keine Tätigkeit ausgeübt, kann der erlernte Beruf akzeptiert werden.

Unterstützungsunterschriften:

  • Grundsätzlich müssen für Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften gesammelt werden. Für den Gemeinderat sind 50, für den Ortschaftsrat in Möhringen 20 und für die Ortschaftsräte in Nendingen und Eßlingen 10 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern gesammelt werden. Bewerber dürfen selbst Unterstützungsunterschriften leisten.
  • Jeder, der zum Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigt ist, darf Unterstützungsunterschriften leisten. Werden Unterstützungsunterschriften für mehrere Wahlvorschläge geleistet, sind sämtliche dieser Unterschriften ungültig. Aus rechtlichen Gründen darf die Ausgabe der Formblätter von der Stadt Tuttlingen erst erfolgen, wenn eine Bestätigung seitens der Partei bzw. Wählververeinigung vorliegt, dass die Bewerbervorstellung bereits erfolgt ist. Generell gilt: Vor der Bewerberaufstellung geleistete Unterschriften sind ungültig.
  • Für Parteien gilt:
    Parteien, die im Landtag und/oder im zu wählenden Organ vertreten sind, müssen keine Unterstützungsunterschriften einreichen.
  • Für Wählervereinigungen gilt:
    Sofern eine Wählervereinigung in dem zu wählenden Organ vertreten ist und der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags angehören, sind ebenfalls keine Unterstützungsunterschriften notwendig.

Vertrauensleute:

  • Für jeden Wahlvorschlag sind zwei Vertrauensleute zu benennen. Ansonsten gelten die ersten beiden Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Diese und zwar nur diese beiden Personen sind berechtigt Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen zum Wahlvorschlag entgegenzunehmen. Sie werden auch zu den Sitzungen des Gemeindewahlausschusses eingeladen.


  • Wahlvorschlag
  • Zustimmungserklärungen der Kandidaten
  • Niederschrift der Aufstellungsversammlung
  • Gegebenenfalls Unterstützungsunterschriften
  • Gegebenenfalls Eidesstattliche Versicherung (bei Unionsbürgern)
  • Mit der sog. Parteienkomponente können Wahlvorschlagsträger die Daten der Kandidaten und Vertrauensleute digital erfassen und speichern. Alle für einen Wahlvorschlag erforderlichen Formulare können mit nur wenigen Mausklicks aus der Parteienkomponente heraus vorausgefüllt erstellt und gedruckt werden. Die von den Wahlvorschlagsträgern erfassten Daten können außerdem exportiert und zur digitalen Weiterverarbeitung an das Wahlamt der Stadt Tuttlingen weitergeleitet werden. Die exportierte Datei senden Sie bitte per E-Mail an wahl(at)tuttlingen.de.
  • Das Wahlrecht sieht jedoch vor, dass Wahlvorschläge weiterhin schriftlich eingereicht werden müssen (§ 13 Abs. 1 KomWO). Schriftform bedeutet, dass der Wahlvorschlag inkl. Anlagen in Papierform mit Originalunterschrift vorliegen muss. Das elektronische Exportieren und Weitergeben der Wahlvorschläge aus der Parteienkomponente ersetzt dies nicht, sondern dient vielmehr einer erleichterten Weiterverarbeitung.

Stadt Tuttlingen
Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses
Rathausstraße 1
78532 Tuttlingen

Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge richtet sich nach den Stimmenzahlen bei den letzen Wahlen des Gemeinde- bzw. Ortschaftsrates. Lediglich bei neu eingehenden Wahlvorschlägen ist der Eingangszeitpunkt entscheidend.