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BARZUSCHUSS

Einmal pro Jahr erhalten die Tuttlinger Sportvereine, die Mitglied im Stadtverband für Sport sind, den sogenannten Barzuschuss. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Zuwendung, die die Vereine bei der Abteilung Sport und Freizeit beantragen können und die, nach bestimmten Richtlinen in bar ausgezahlt wird.

Der Zuschussantrag inklusive der notwendigen Unterlagen muss der Abteilung Sport und Freizeit jährlich spätestens am 31. März vorliegen.

Zusammensetzung Barzuschuss

1. Grundförderung pro Verein

  • Jährlich stehen 5.000 Euro für die Vereine des Stadtverbands für Sport zur Verfügung, entsprechend der Anzahl der Vereine wird die Summe gleichmäßig aufgeteilt.

2. Grundförderung pro Mitglied

  • Jeder Verein erhält pro Mitglied pauschal 1,50 Euro.

1. Pauschale Jugendförderung

  • Pro Mitglied unter 18 Jahren erhält der Verein 17 Euro
  • Als Bemessungsgrundlage dient die Online-Bestandsmeldung (gestaffelt nach Geburtsjahrgängen der Mitglieder) des zuständigen Landessportbunds

2. Pauschale Seniorenförderung

  • Pro Mitglied über 60 Jahren erhält der Verein 5,50 Euro.
  • Als Bemessungsgrundlage dient die Online-Bestandsmeldung (gestaffelt nach Geburtsjahrgängen der Mitglieder) des zuständigen Landessportbunds

3. Zusatzförderung für erhöhte Aufwendungen im Jugendbereich


Jährlich stehen maximal 10.000 Euro für die Vereine des Stadverbands für Sport zur Verfügung. Die Aufwendungen der Vereine werden addiert und der Zuschuss anteilig ausgeschüttet.
  • Anerkennungsfähige Aufwendungen sind:
    • Personalkosten für hauptamtliche/hauptberufliche Trainer und Übungsleiter im Jugendbereich nach den tatsächlichen Aufwendungen (mit Beleg, z. B. Kontoauszug)
    • Kosten für Start- und Meldegebühren (mit Beleg) sowie Schiedsrichtergebühren (mit Beleg) bei Jugendmeisterschaften und Jugend-Pflichtterminen (keine Freundschaftswettkämpfe)
    • Kosten für die Durchführung eigener Jugendveranstaltungen, Jugendturniere und Jugendmeisterschaften, nicht jedoch Pflichtspiele (mit Beleg)
    • Kosten für Fahrt (einfache Wegstrecke), Übernachtung und Verpflegung bei der Teilnahme an Jugendmeisterschaften ab Landesebene (mit Beleg)
    • Kosten für Flutlichtmarken für das Jugendtraining (mit Beleg)
    • Kosten für die Aus- und Fortbildung von Jugendlichen (mit Beleg), soweit diese vom Verein getragen wurden
    • Einmalige, vorstehend nicht genannte Aufwendungen im Rahmen der Jugendarbeit (mit Beleg und Nachweis)
  • Nicht berücksichtigt werden (aufgrund der stark unterschiedlichen sportartspezifischen Kosten)
    • Kosten für Sportkleidung (z. B. Anschaffungskosten für Trikots, Trainingskleidung)
    • Kosten für Sportgeräte (z. B. Instandhaltungskosten)
    • Mitgliedsbeiträge zu Verbänden u. ä. und daraus resultierende Abonnementverpflichtungen etc. (z. B. wlsb-Mitgliedsbeitrag)
Es werden die vom Landessportbund bei nebenberuflich tätigen Übungsleitern zugestandenen Stundenentschädigungen ausbezahlt (Anpassung analog der Landesverbände ab 2017).

C-Lizenz:   2,50 Euro pro Stunde für maximal 200 Stunden pro Person und Jahr
B-Lizenz:   2,50 Euro pro Stunde für maximal 200 Stunden pro Person und Jahr
  • Als Bemessungsgrundlage dient der "Sammelantrag / Verwendungsnachweis für die Lizenzbezuschussung" (Online-Bestandsmeldung) beim zuständigen Landessportbund
  • Übungsleiter und Trainer, die in bezahlten Kursen tätig sind, erhalten keine Förderung
Dieser Teil des städtischen Zuschusses steht ausschließlich Vereinen zu, die eigene Sportanlagen unterhalten (ausgenommen sind Wirtschaftsbetriebe, Gaststätten und Vereinsheime).

Sportanlage Zuschuss
Tennisplatz, pro Spielfeld (Außen- und Hallenplätze) 400 Euro
Reithalle 1.500 Euro
Schießsportanlage, pro Stand / Bahn 30 Euro
Ringerlokal 500 Euro
Gymnastikraum
300 Euro
Skihang, pro Skilift 200 Euro
Beachvolleyball, pro Feld 400 Euro
Flugsportanlage 200 Euro
Pro Umkleidekabine im eigenen Vereinsheim 100 Euro
Vereine, die Sportstätten anmieten, da Sie aufgrund fehlender städtischer Sportanlagen ihren Sport nicht ausüben können, erhalten 10 % der Mietkosten als Zuschuss.
Mietkosten für städtische Sportanlagen werden nicht berücksichtigt.