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Lebenslage

Reform der Grundsteuer

Mit den Grundsteuerbescheiden vom 7. April 2022 hat die Stadt Tuttlingen allen Grundsteuerpflichtigen ein Hinweisblatt mit Informationen des Landes Baden-Württemberg, des Städtetags BW sowie des Gemeindetags BW zur Grundsteuerreform übersandt. Die Inhalte dieser Beilage sowie weitere Informationen über die geplanten Umsetzungsschritte der Grundsteuerreform und über die rechtlichen Verpflichtungen für Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen werden nachfolgend noch einmal dargestellt.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) für Baden-Württemberg bildet ab dem 01. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

Steuererklärung – zeitlicher und tatsächlicher Ablauf

Für die zum Stichtag 01. Januar 2022 durchzuführende Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte sind Grundstückseigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigte verpflichtet, schon in diesem Jahr (2022) eine Steuererklärung abzugeben. Diese Steuererklärung erfolgt an die Finanzverwaltung des Landes/Finanzamt und nicht an die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.

Ergänzend dazu hat die Finanzverwaltung des Landes Erläuterungen und Ausfüllhilfen zur Steuererklärung veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert werden. Erläuterungen zu den Steuererklärungen werden auch auf der Internetseite www.grundsteuer-BW.de bereitgestellt.

Zur Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt benötigen Sie die folgenden Daten:

Daten

Fundstelle
Aktenzeichen Informationsschreiben des Finanzamtes, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid
Eigentümer Informationsschreiben des Finanzamtes
Lage des Grundstücks Informationsschreiben des Finanzamtes, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid
Gemarkung / Flurstück

Informationsschreiben, zentrales Bodenrichtwertinformationssystem BORIS

Fläche des Grundstücks zentrales Bodenrichtwertinformationssystem BORIS, kostenpflichtiger Grundbuchauszug
Bodenrichtwert zentrales Bodenrichtwertinformationssystem BORIS, örtlicher Gutachterausschuss

Bei Wohneigentum oder Teileigentum:
Anteil am Flurstück

Kaufvertrag oder Teilungserklärung

In der Steuererklärung müssen unter anderem Angaben zum Bodenrichtwert gemacht werden, der am Stichtag 01. Januar 2022 für das Grundstück maßgebend ist. Diesen hat der für die Gemeinde/Stadt zuständige Gutachterausschuss festzustellen.

Die Bodenrichtwerte können über das zentrale Bodenrichtwertinformationssystem BORIS unter www.grundsteuer-BW.de abgerufen werden.

Für den Bereich Stadtkern bzw. Innenstadt Tuttlingen gibt es eine Besonderheit – hier gelten mehrere unterschiedlich hohe Bodenrichtwerte. Welcher Bodenrichtwert auf Ihr Grundstück zutrifft, können Sie diese Seite aufrufen und unter dem Stichwort „Bodenrichtwert/Richtwertkarte“ und dort unter Tuttlingen „Innenstadt Zone 1+2“ die erläuternde Tabelle dazu abrufen. Alternativ können Sie den Richtwert auch bei der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Südlicher Landkreis Tuttlingen erfragen.

Die Steuererklärung an das Finanzamt ist elektronisch abzugeben. Dies kann zum Beispiel über das Portal ELSTER der Finanzämter vorgenommen werden. Nähere Informationen zur ELSTER-Registrierung finden Sie unter www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl. 

Grundsteuer-Messbescheide, Grundsteuerbescheide, Hebesatz, Höhe der Grundsteuer

Der Steuermessbetrag wird wie bisher durch das Finanzamt im Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt. Er errechnet sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 01. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird. Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer.

Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus dem von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde ab dem Jahr 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheid. Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der Hebesatz, der in der Gemeinde/Stadt im Jahr 2025 anzuwenden ist.

Die Gemeinde/Stadt kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf Ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird, und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.

Hinweis: Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer infolgedessen neu regeln.

Weitere Informationen

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.grundsteuer-BW.de, auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg. Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technische Assistenten (Chatbot) zur Verfügung. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert. Außerdem finden Sie hier ein Erklärvideo zum Thema.

Übergeordnete Lebenslage: Erwerb eines Grundstücks