Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.
Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen, das heißt aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehende Zeichen von Personen, die nicht schreiben können.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen sind Notaren vorbehalten. Dazu gehören Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt. Ebenso dürfen nur Notare Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke durchführen, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Leitung Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
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Bürgerbüro
Sie benötigen eine beglaubigte Unterschrift.
Unterschriften und Handzeichen müssen in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt werden. Dann dürfen sie von der zuständigen Stelle beglaubigt werden.
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder leisten wollen.
Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeitenden unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen.
Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
- Personalausweis oder Reisepass
- Originalschriftstück
keine
Die Gebühr für eine Beglaubigung beträgt zwischen 4,00 Euro bis 12,50 Euro.
keine
§ 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 129 Öffentliche Beglaubigung
- § 40 Beglaubigung einer Unterschrift
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