Hintergründe - Was ist
ein Lärmaktionsplan?

Was ist die rechtliche Grundlage?
Die Stadt Tuttlingen ist gemäß EU-Richtlinie zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans verpflichtet. Dabei geht es darum, die Menschen vor den gesundheitlichen Schäden durch Verkehrslärm zu schützen. Die Stadt hat erstmals 2007/2008 eine Lärmaktionsplanung aufgestellt (Runde 1). Die letzte Fortschreibung – die sogenannte dritte Runde – erfolgte 2019. Nun steht die vierte Fortschreibung an. Dafür hat die Stadt Tuttlingen die Fa. Modus Consult Ulm GmbH beauftragt.

Was wird untersucht?
In Tuttlingen wird das Hauptverkehrsnetz aller stark befahrenen Straßen in allen Ortslagen mitberücksichtigt (Anlage 1 und 2). Dementsprechend wurde als erster Arbeitsschritt eine Untersuchung der Lärmbelastung entlang diesen Straßen durchgeführt und eine Betroffenheitsanalyse (Anlage 4 und 5) erstellt. Dabei ist auch maßgebend, wo die Gebäude stehen (Gewerbegebiete, Mischgebiete und Wohngebiete). (siehe Anlage 3). Die nun vorliegenden Ergebnisse wurden in einem Zwischenbericht zusammengefasst („Zwischenbericht - Kartierungsergebnisse und Betroffenheiten“). Er gibt einen Überblick, wo Lärmschwerpunkte sind und wie hoch die Zahl der vom Lärm betroffenen Bürgerinnen und Bürger ist.

Die Ergebnisse wurden den Gemeinderäten und Ortschaftsräten auf einem Infotermin vorgestellt. Die Präsentation finden Sie zum Download in der rechten Spalte.

Was bedeuten die Ergebnisse?
Die Ergebnisse in der Gebäudelärmkarte zeigt für jedes Gebäude an den Hauptverkehrsstraßen wie hoch die Lärmbelastung ist und wie stark die Grenzwerte überschritten werden. Daraus ergeben sich je nach Lärmbelastung rechtliche Verpflichtungen. Am Beispiel des Lärmschwerpunktes Untere Vorstadt / Stuttgarter Straße wurden Maßnahmen und deren Wirksamkeit berechnet (Anlage 6).

Wie geht es nun weiter?
Ein mit der Verwaltung zusammen zu erarbeitendes Maßnahmenpaket wird dem Gremium im Sommer zur Beratung vorgelegt. Das Verfahren wird dann eine Offenlage und Beteiligung der Straßenbaulastträgern in Anlehnung an Bebauungsplanverfahren durchlaufen. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen beschließt der Gemeinderat voraussichtlich im Herbst den Lärmaktionsplan. Anschließend werden dann in den nächsten 5 Jahren umgesetzt.

Wie lese ich die Karten?
Insgesamt sind 2 Arten von Karten vorhanden:

1.    Rasterlärmkarte (Planreihe 1)

Die Ergebnisse der flächenhaften Lärmkartierung sind als Rasterlärmkarten in Planreihe 1 für das gesamte Gemeindegebiet dargestellt. Die Rasterlärmkarten zeigen die Verlärmung in der Fläche für die beiden Zeitbereiche Tag (06 – 22 Uhr) und Nacht (22 – 06 Uhr) in einer Höhe von 4 Meter über dem Gelände. Sie dienen als strategische Karten für die Stadtentwicklungs-, Verkehrsentwicklungs- und Bauleitplanung und helfen bei der Identifizierung ruhiger Gebiete (s.u.). Sie können in den Karten erkennen, wie sich der Verkehrslärm ausbreitet und wo die Lärmbelastung hoch ist.

2.    Gebäudelärmkarten (Planreihe 2-8)

Wichtiger für betroffene Anlieger sind die Darstellungen der gebäudescharfen Lärmkartierung als Gebäudelärmkarten. Sie geben Aufschluss über die Lärmbelastung für jedes einzelne Gebäude an den untersuchten Straßen und zwar Tags und Nachts.

Egal ab Tags oder Nachts. Im Grunde gilt in beiden Fällen: Je dunkler die Farbe, desto größer ist die Lärmbelastung. Bei der dunkelsten Farbe ist die grundrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten.

Die Karten stellen die Ergebnisse der Tabellarischen Betroffenheitsanalyse (Anlage 4 und 5) in Kartenform dar. Aus der Bewohnerzahl wird berechnet wie viele Menschen betroffen sind.

Was ist der Unterschied zwischen baulich-konstruktiven
und verkehrsrechtlichen Maßnahmen?

Bei der Anspruchsprüfung von Lärmschutzmaßnahmen ist zwischen baulichen/konstruktiven Maßnahmen im Rahmen einer Lärmsanierung (z. B, Austausch Fahrbahnbelag, Lärmschutzwand/-wall, Lärmschutzfenster) und verkehrsrechtlichen Maßnahmen im Sinne einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung (z.B. Geschwindigkeitsreduzierung, Fahrverbote für Schwerverkehr) zu unterscheiden.

Bauliche/konstruktive Maßnahmen
Voraussetzung für bauliche/konstruktive Lärmschutzmaßnahmen ist eine Überschreitung der Auslösewerte für die Lärmsanierung gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 (VLärmSchR97). Hier gelten in Abhängigkeit der Art der baulichen Nutzung (siehe Anlage 2) folgende Auslösewerte für Tag / Nacht:

·         (W) Wohnbauflächen 64 / 54 dB(A)

·         (M) gemischte Bauflächen 66 / 56 dB(A)

·         (G) gewerbliche Bauflächen 72 / 62 dB(A)

·         (S) Sonderbauflächen 64 / 54 dB(A) (explizit: Krankenhäuser, Schulen, Kur-/Altenheime)

In den Gebäudelärmkarten Planreihe 2-8 sind jeweils auf den ersten 2 Karten diejenigen Gebäude farbig markiert, an denen der jeweilige Gebäude-Maximalpegel über den Auslösewerten für die Lärmsanierung liegt.

Verkehrsrechtlichen Maßnahmen
Voraussetzung für verkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen ist ein Erreichen der im jüngsten Kooperationserlass für die Ermessenslenkung bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen genannten Werten für Tag / Nacht:

·         ab 65 / 55 dB(A) verdichtet sich das Ermessen zum Einschreiten

·         ab 67/57 dB(A) reduziertes Ermessen hin zur grundsätzlichen Anordnungspflicht

·         ab 70/60 dB(A) grundrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung

In den Gebäudelärmkarten (2-8 sind jeweils auf den Karten 3 und 4 diejenigen Gebäude farbig gestuft markiert, an denen der jeweilige Gebäude-Maximalpegel ein Tatbestand für verkehrsrechtlichen Maßnahmen vorliegt.

Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen sind in der Regel nur im Zusammenhang mit einem Gesamtkonzept zur Lärmminderung (vorbeugende Maßnahmen zur Lärmvermeidung und bauliche/konstruktive Maßnahmen zur Lärmminderung) genehmigungsfähig.

Anhand der Auswertung der erweiterten Lärmkartierung hinsichtlich betroffener Gebäude und Einwohner*innen (Betroffenheitsanalyse) sind für die entsprechend herausgearbeiteten Lärmschwerpunkte geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung aufzuzeigen.

Wo ist es besonders laut und die Zahl der Betroffenen groß?
Im Stadtgebiet liegt die Zahl der betroffenen Einwohner, bei denen die Schwellenwerte tags und oder nachts überschritten werden bei 7400. Dabei wird bei 4173 Einwohnern nachts die grundrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten (2322 tagsüber).

Lärmschwerpunkte sind u.a.:

  • Möhringer Straße / Zeughausstr.
  • Obere Vorstadt, Katharinenstraße, Kronenstraße, Schützenstraße
  • Neuhauser Straße
  • Stockacher Straße
  • Untere Vorstadt / Stuttgarter Straße
  • Mühlheimer Straße
  • Bodenseestraße (nachts)

Welche lärmmindernden Maßnahmen können ergriffen werden?
Für eine nachhaltige Lärmminderung ist das Kfz-Verkehrsaufkommen langfristig deutlich zu reduzieren. Dies kann durch einen Ausbau der Verkehrsmittel des Umweltverbundes (Fuß, Rad, ÖV) erreicht werden. Entsprechende Maßnahmen sind in der Regel allerdings nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Lärmaktionsplanungsrunde von fünf Jahren realisierbar.

Als kurzfristige Maßnahmen innerhalb der nächsten fünf Jahre kommen im innerörtlichen Bereich in der Regel der Einbau lärmmindernder Fahrbahnbeläge, die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Einbau von Lärmschutzfenstern in Frage.

Was kann ich jetzt tun?
Nachdem die Ergebnisse veröffentlicht sind, möchten wie eine Umfrage starten zum Thema Temporeduzierung für mehr Lärmschutz. Sie können Sich an diese Umfrage gerne hier beteiligen.

Wichtig: Es handelt sich dabei nur um ein Stimmungsbild und keine Abstimmung. Weiter müssen Sie nichts jetzt noch nichts tun.

Wie geht es jetzt weiter?
Der Gemeinderat wird im Sommer über eine Maßnahmenkonzept für die nächsten 5 Jahre beraten, welches von der Verwaltung und dem Fachplanungsbüro erarbeitet wurde. Diese Maßnahmen werden dann der Öffentlichkeit vorgestellt. Es wird dazu auch eine Infoveranstaltung geben. Es besteht dann für jeden die Möglichkeit, im Rahmen einer Beteiligung für ca. einen Monat Anregungen zu geben oder Stellung zu beziehen. Die Ergebnisse der Beteiligung werden dann bearbeitet, das Konzept ggf. nochmals angepasst. Wenn alles gut verläuft kann der Gemeinderat dann den Lärmaktionsplan mit dem Maßnahmenkonzept im Herbst beschließen.

Habe ich Anspruch auf Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen?
Die Maßnahmen aus den Lärmaktionsplänen sind nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durchzuführen. Es besteht jedoch weder eine unmittelbare Rechtspflicht der Stadt zur Lärmbekämpfung noch ein Anspruch der Bürger auf Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung und auch keine Klagemöglichkeit von Betroffenen gegen Lärmschutzpläne.

Wie stark kann man durch Maßnahmen den Lärm mindern?
Grob kann man sagen: Die Lärmminderung durch die Einführung von Tempo 30 ist gleich hoch eine Halbierung des Verkehrsaufkommens nämlich minus 3 dB(A). Eine Temporeduzierung ist kurzfristig das wirksamste Mittel gegen Verkehrslärm. In Kombination mit neuen, lärmmindernden Belägen lassen sich Reduzierungen um bis zu minus 5 dB(A) erzielen.

Exkurs Stuttgarter Straße und Unteren Vorstadt (L277)
Am Beispiel der Stuttgarter Straße und Unteren Vorstadt wurde beispielhaft die Wirkungen der unterschiedlichen, innerstädtisch kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen aufgezeigt.  (Anlage 6)

In diesem Bereich sind insgesamt rund 400 Personen von Lärmpegeln über den Grenzwerten betroffen.

Die Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen werden exemplarisch am Beispiel des Gebäudes Stuttgarter Straße 26 aufgezeigt.

Für dieses Gebäude werden Pegel von 70 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der Nacht berechnet. Sie liegen damit am Tag 4 dB(A) und in der Nacht 6 dB(A) über den Auslösewerten für die Lärmsanierung in Mischgebieten von 66 dB(A) am Tag und 56 dB/(A) in der Nacht.

Die Erreichten Lärmreduzierungen sind für:

·         Einbau eines lärmmindernden Fahrbahnbelages (AC 11) ca. 2,2 dB(A)

·         Tempo 40 ca. 1,5 dB(A)

·         Tempo 30 ca. 3 dB(A)

Nur durch eine Kombination aus lärmmindernder Fahrbahnbelag und Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h kann eine Lärmminderung von 4,7 bis 5,0 dB(A) erzielt werden, bei dem im vorliegenden Fall eine hinreichende Annährung an den Schwellenwert erreicht werden.

Was sind „Ruhige Gebiete“?
Erstmals muss bei der Lärmaktionsplanung auch die Ausweisung von sogenannten „Ruhigen Gebieten“ geprüft werden.

Ein ruhiges Gebiet im Rahmen der Lärmaktionsplanung ist ein Bereich, der durch geringe Lärmbelastung gekennzeichnet ist. Diese Gebiete sollen erhalten oder sogar verbessert werden, um die Lebensqualität der Menschen zu schützen. Sie werden aufgrund ihrer Bedeutung für Erholung, Natur oder das allgemeine Wohlbefinden identifiziert. Maßnahmen werden ergriffen, um eine Zunahme von Lärm in diesen Bereichen zu verhindern. Ziel ist es, die negativen Auswirkungen von Lärm zu minimieren und die Ruhe in diesen Zonen zu bewahren. Sie dienen als Erholungsraum für Menschen, die von Umgebungslärm betroffen sind. Eine Übersicht über potenziell in Frage kommende Flächen im Gemeindegebiet (FFH-Gebiete, Schutzgebiete, Erholungswälder) und sowie ei-ne Karte mit möglichen, ruhigen Gebieten sind in Anlage 7 zu finden. Weitere Vorschläge können im Zuge der Beteiligung ergänzt werden.