Virtuelles Bauamt:
Ab dem 01.01.2025 werden Bauanträge, Bauvoranfragen und Kenntnisgabeverfahren nur noch über das virtuelle Bauamt entgegengenommen.
- Baugenehmigung beantragen
- Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
- Teilbaugenehmigung beantragen
- Kenntnisgabeverfahren
- Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage
- Bauvoranfrage
- Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung
- Antrag auf Verlängerung der Teilbaugenehmigung
- Antrag auf Verlängerung des Bauvorbescheides
- Baubeginnsanzeige
- Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen
- Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
Vor Nutzung des ViBa ist eine Anmeldung seitens der Bauherrschaft und des Entwurfsverfassers erforderlich. Aufgrund von gesetzlichen Änderungen ist ein Anmeldeverfahren mit substantiellem Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich. Für Privatpersonen ist hierfür ein BundID-Konto mit Authentifizierung durch den Online-Ausweis oder ein ELSTER-Zertifikat erforderlich. Unternehmen authentifizieren sich über ein Unternehmenskonto (MUK).
Nachfolgend finden Sie Anleitungen, Links und Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten.
Für Privatpersonen empfehlen wir ein BundID-Konto mit Authentifizierung durch ein ELSTER-Zertifikat. Dieses besitzen Sie, wenn Sie schon einmal eine Steuererklärung über ELSTER online abgegeben haben.
BundID-Konto mit ELSTER-Zertifikat auf https://id.bund.de/de einrichten:
1. Zertifikatsdatei auswählen und Passwort eingeben
2. Datenweiterhabe bestätigen
3. persönliche Daten ergänzen
4. E-Mail-Adresse verifizieren
5. Kontodaten vergeben und Konto-Erstellung abschließen.
Bitte folgen Sie hier den Anweisungen auf der Internetseite. Sie werden Schritt für Schritt durch die Anmeldung geführt.
Sollten Sie noch kein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie dieses hier beantragen: www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl
Privatpersonen können sich auch ein BundID-Konto mittels Authentifikation über den Online- Ausweis anlegen.
Voraussetzung für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion:
BundID-Konto mit Online-Ausweisfunktion einrichten:
1. Anweisungen zum Anlegen eines BundID-Kontos auf https://id.bund.de/de folgen
2. AusweisApp2 öffnen
3. Smartphone an Personalausweis halten
- App zeigt, wer die Daten abfragen möchte und welche Daten benötigt werden
4. Für die Zustimmung zur Datenübertragung persönliche PIN eingeben
- Der Chip prüft, ob der Anbieter die staatliche Berechtigung zur Abfrage hat
- Wenn die Berechtigung vorliegt, werden die Daten verschlüsselt übertragen
5. Verbindung zwischen Personalausweis und Endgerät trennen
6. Erneut den Anweisungen auf der Internetseite folgen und Konto anlegen
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
https://www.einmalzahlung200.de
https://www.personalausweisportal.de
Allen Unternehmen wird empfohlen eine neue ELSTER-Zertifikatsdatei für das gesamte Unternehmen zu beantragen. Das Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis ist kostenfrei – ein Zugang kann unter https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl beantragt werden.
Liegt Ihnen die Zertifikatsdatei vor, können Sie Ihr Unternehmenskonto (MUK) auf https://info.mein-unternehmenskonto.de/ anlegen.
Bitte folgen Sie hier den Anweisungen auf der Internetseite. Sie werden Schritt für Schritt durch die Anmeldung geführt.
Nachfolgend finden Sie Anleitungen, Links und Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten.
1. ELSTER-Zertifikat (BundID-Konto)
Für Privatpersonen empfehlen wir ein BundID-Konto mit Authentifizierung durch ein ELSTER-Zertifikat. Dieses besitzen Sie, wenn Sie schon einmal eine Steuererklärung über ELSTER online abgegeben haben.
BundID-Konto mit ELSTER-Zertifikat auf https://id.bund.de/de einrichten:
1. Zertifikatsdatei auswählen und Passwort eingeben
2. Datenweiterhabe bestätigen
3. persönliche Daten ergänzen
4. E-Mail-Adresse verifizieren
5. Kontodaten vergeben und Konto-Erstellung abschließen.
Bitte folgen Sie hier den Anweisungen auf der Internetseite. Sie werden Schritt für Schritt durch die Anmeldung geführt.
Sollten Sie noch kein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie dieses hier beantragen: www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl
2. Online-Ausweis (BundID-Konto)
Privatpersonen können sich auch ein BundID-Konto mittels Authentifikation über den Online- Ausweis anlegen.
Voraussetzung für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion:
- Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (erkennbar durch aufgedrucktes Symbol:)
- Die Aktivierung kann bei Bedarf bei der Meldebehörde oder online unter www.pin- ruecksetzbrief-bestellen.de erfolgen. Den Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis erhalten Sie per Post.
- geeignetes Smartphone/Tablet mit kostenloser AusweisApp2 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder KartenlesegerätTransport-PIN des Ausweises wurde in eine 6-stellige persönliche PIN geändert
BundID-Konto mit Online-Ausweisfunktion einrichten:
1. Anweisungen zum Anlegen eines BundID-Kontos auf https://id.bund.de/de folgen
2. AusweisApp2 öffnen
3. Smartphone an Personalausweis halten
- App zeigt, wer die Daten abfragen möchte und welche Daten benötigt werden
4. Für die Zustimmung zur Datenübertragung persönliche PIN eingeben
- Der Chip prüft, ob der Anbieter die staatliche Berechtigung zur Abfrage hat
- Wenn die Berechtigung vorliegt, werden die Daten verschlüsselt übertragen
5. Verbindung zwischen Personalausweis und Endgerät trennen
6. Erneut den Anweisungen auf der Internetseite folgen und Konto anlegen
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
https://www.einmalzahlung200.de
https://www.personalausweisportal.de
3. Mein Unternehmenskonto (MUK)
Allen Unternehmen wird empfohlen eine neue ELSTER-Zertifikatsdatei für das gesamte Unternehmen zu beantragen. Das Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis ist kostenfrei – ein Zugang kann unter https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl beantragt werden.
Liegt Ihnen die Zertifikatsdatei vor, können Sie Ihr Unternehmenskonto (MUK) auf https://info.mein-unternehmenskonto.de/ anlegen.
Bitte folgen Sie hier den Anweisungen auf der Internetseite. Sie werden Schritt für Schritt durch die Anmeldung geführt.
Falls ein Vertreter, z.B. der Entwurfsverfasser oder ein sonstiger Vertreter, den Bauantrag auf ViBa einreicht, wird eine unterschriebene Vollmacht zur Durchführung des Verfahrens inklusive Zustellungsbevollmächtigung benötigt. Unter dem Reiter Formulare befindet sich eine Mustervollmacht.
Freizeichnung des Antrages:
Bevor Sie Ihren Antrag verbindlich einreichen können, ist die Freizeichnung des Antrages erforderlich. Die Freizeichnung umfasst die Antragsdaten und Unterlagen. Mit der Freizeichnung wird die Richtigkeit bzw. das Einverständnis über die einzureichenden Antragsdaten und Unterlagen bestätigt. Die Freizeichnung Ihres Antrags kann je nach Rolle in der Beteiligung durch folgende Mitwirkende erforderlich sein:
Einreichung des Antrages bei der Behörde:
Die Einreichung des Antrages erfolgt je nach Rolle durch einen der folgenden Mitwirkenden:
Die Übermittlung von Informationen zum Bearbeitungsstand, Nachforderungen, Rückfragen sowie die Bescheidzustellung (Nachrichten) erfolgt ausschließlich und direkt über das Virtuelle Bauamt zwischen dem/der Einreichenden und der Baurechtsbehörde.
Es ist nach Einreichung eines Antrages bei der Baurechtsbehörde nicht möglich, eine weitere Person/Organisation als den/der Einreichenden in die Kommunikation und Übermittlung von Nachrichten mit der Baurechtsbehörde einzubeziehen.
Alle vor Einreichung des Bauantrages in der Phase der Antragstellung beteiligten und berechtigten Personen / Organisationen verlieren mit Einreichung des Antrages ihren Zugriff auf den Antrag.
Bevor Sie Ihren Antrag verbindlich einreichen können, ist die Freizeichnung des Antrages erforderlich. Die Freizeichnung umfasst die Antragsdaten und Unterlagen. Mit der Freizeichnung wird die Richtigkeit bzw. das Einverständnis über die einzureichenden Antragsdaten und Unterlagen bestätigt. Die Freizeichnung Ihres Antrags kann je nach Rolle in der Beteiligung durch folgende Mitwirkende erforderlich sein:
- Bauherrschaft
- Entwurfsverfasser
- Vertretung der Bauherrschaft
Einreichung des Antrages bei der Behörde:
Die Einreichung des Antrages erfolgt je nach Rolle durch einen der folgenden Mitwirkenden:
- Entwurfsverfasser (nur gültig mit Vorlage einer Vollmacht)
- Bauherrschaft
- Vertretung der Bauherrschaft (nur gültig mit Vorlage einer Vollmacht)
Die Übermittlung von Informationen zum Bearbeitungsstand, Nachforderungen, Rückfragen sowie die Bescheidzustellung (Nachrichten) erfolgt ausschließlich und direkt über das Virtuelle Bauamt zwischen dem/der Einreichenden und der Baurechtsbehörde.
Es ist nach Einreichung eines Antrages bei der Baurechtsbehörde nicht möglich, eine weitere Person/Organisation als den/der Einreichenden in die Kommunikation und Übermittlung von Nachrichten mit der Baurechtsbehörde einzubeziehen.
Alle vor Einreichung des Bauantrages in der Phase der Antragstellung beteiligten und berechtigten Personen / Organisationen verlieren mit Einreichung des Antrages ihren Zugriff auf den Antrag.
Aktuelles
Bisher wurden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke angeschrieben und über das Bauvorhaben informiert. Die Angrenzer hatten daraufhin vier Wochen Zeit um Einsicht in die Bauvorlagen zu nehmen, Fragen zu klären, einvernehmliche Lösungen zu finden oder Einwendungen zu erheben. In Fällen, in denen ein Angrenzer die Frist verstreichen ließ und keine Einwendungen erhoben hatte, trat sog. Materielle Präklusion ein. Das bedeutet, das nicht fristgerecht erhobene Einwendungen im weiteren Verfahren ausgeschlossen waren und die Bauherren diesbezüglich Rechtssicherheit hatten.
Seit dem Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren und der damit einhergehenden Änderung der Landesbauordnung (LBO) hat sich die Angrenzerbeteiligung geändert. Die bisherige automatische Anhörung aller Angrenzer zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens ist entfallen. Angrenzer werden nach dem neu gefassten §55 LBO nur noch dann angehört, wenn über beantragte Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften entschieden werden muss.
In allen anderen Fällen wird den Angrenzern erst nach Erteilung der Baugenehmigung der verfügende Teil der Baugenehmigung mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Die Angrenzer haben dadurch die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung.
Auch die Baurechtsbehörde der Stadt Tuttlingen muss die Gesetzesänderung mit dem fast vollständigen Entfall der Angrenzerbenachrichtigung umsetzen. Hierfür wird um Verständnis gebeten.
Seit dem Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren und der damit einhergehenden Änderung der Landesbauordnung (LBO) hat sich die Angrenzerbeteiligung geändert. Die bisherige automatische Anhörung aller Angrenzer zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens ist entfallen. Angrenzer werden nach dem neu gefassten §55 LBO nur noch dann angehört, wenn über beantragte Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften entschieden werden muss.
In allen anderen Fällen wird den Angrenzern erst nach Erteilung der Baugenehmigung der verfügende Teil der Baugenehmigung mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Die Angrenzer haben dadurch die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung.
Auch die Baurechtsbehörde der Stadt Tuttlingen muss die Gesetzesänderung mit dem fast vollständigen Entfall der Angrenzerbenachrichtigung umsetzen. Hierfür wird um Verständnis gebeten.
Wärmegesetze und Photovoltaikpflicht
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) ist auf Gebäude und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung anzuwenden, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.
Das GEG ersetzt die früher geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Damit sind die Anforderungen an den energetischen Zustand sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden in einem Gesetz zusammenfassend geregelt.
Für alle in den Anwendungsbereich des GEG fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Neubauten von einem Entwurfsverfasser nach § 43 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nachzuweisen. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.
Wenn bei einem in den Anwendungsbereich des GEG fallenden bestehenden Gebäude Außenbauteile bei beheizten/gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden und für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden müssen oder wenn das bestehende Gebäude ausgebaut oder erweitert wird, ist im Auftrag des Eigentümers die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen von einem Ausstellungsberechtigten für Energieausweise nachzuweisen. Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.
Informationen zum GEG finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter der Rubrik Energieeffizientes Bauen und Sanieren.
https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/bauen/energieeffizientes-bauen-sanieren/energieeffizientes-bauen-sanieren-node.html
Das GEG ersetzt die früher geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Damit sind die Anforderungen an den energetischen Zustand sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden in einem Gesetz zusammenfassend geregelt.
Für alle in den Anwendungsbereich des GEG fallenden zu errichtenden Gebäude ist im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Neubauten von einem Entwurfsverfasser nach § 43 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nachzuweisen. Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.
Wenn bei einem in den Anwendungsbereich des GEG fallenden bestehenden Gebäude Außenbauteile bei beheizten/gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden und für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden müssen oder wenn das bestehende Gebäude ausgebaut oder erweitert wird, ist im Auftrag des Eigentümers die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen von einem Ausstellungsberechtigten für Energieausweise nachzuweisen. Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.
Informationen zum GEG finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter der Rubrik Energieeffizientes Bauen und Sanieren.
https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/bauen/energieeffizientes-bauen-sanieren/energieeffizientes-bauen-sanieren-node.html
Sie haben oder werden in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen und Ihr Gebäude war am 1. Januar 2009 bereits errichtet?
Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.
Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz-von-gebaeuden/erneuerbare-waerme-gesetz-2015
Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.
Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie
- die Vorgaben erfüllen,
- geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
- davon befreit worden sind.
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz-von-gebaeuden/erneuerbare-waerme-gesetz-2015
Durch die Photovoltaik-Pflicht soll zusätzlicher Flächenverbrauch reduziert werden und dafür gesorgt werden, dass elektrische Energie dort erzeugt wird, wo sie gebraucht wird. Um dem Ausbau von Dachflächen-Photovoltaik weiter voranzutreiben, wurde daher im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden und größeren, offenen Parkplätzen aufgenommen. Diese Pflicht wird durch die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) konkretisiert.
Diese Bauvorhaben sind von der Photovoltaikpflicht betroffen:
Der Nachweis ist spätestens 12 Monate nach Fertigstellung zu erbringen.
Informationen zur Photovoltaikpflicht finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unter der Rubrik Erneuerbare Energien – Sonnenenergie.
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht
Diese Bauvorhaben sind von der Photovoltaikpflicht betroffen:
- Neubau Nichtwohngebäude seit 01. Januar 2022
- Neubau Parkplatz mit mehr als 35 Stellplätzen seit 01. Januar 2022
- Neubau Wohngebäude seit 01. Mai 2022
- Grundlegende Dachsanierung seit 01. Januar 2023
Der Nachweis ist spätestens 12 Monate nach Fertigstellung zu erbringen.
Informationen zur Photovoltaikpflicht finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unter der Rubrik Erneuerbare Energien – Sonnenenergie.
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht
Denkmalschutz
Die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand von Kulturdenkmalen zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken. Dies regelt das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dies können z. B. Gebäude, Statuen, Grenzsteine, Straßen, Plätze oder auch Ortsbilder sein.
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land trägt hierzu durch Steuervergünstigungen und Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt, abgebrochen oder aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist. Für Veränderungen an Kulturdenkmalen ist somit in der Regel eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Dies betrifft auch die Maßnahmen an Baudenkmalen, die nicht baugenehmigungspflichtig sind. Sollte gleichzeitig ein Bauantrag gestellt werden, beinhaltet die Baugenehmigung dann auch die Entscheidung nach dem Denkmalschutzgesetz.
Die Untere Baurechtsbehörde (Bauordnungsamt) ist gleichzeitig Untere Denkmalschutzbehörde. Bei vorgesehenen Veränderungen (auch bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten) empfehlen wir, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen. Ansonsten können steuerliche Vorteile verloren gehen. Auch raten wir dringend an, schon bei den ersten Überlegungen und Planungen Denkmalpfleger, Architekten und Handwerksmeister zu Rate zu ziehen, da Umbaumaßnahmen an Kulturdenkmalen sehr viel Fingerspitzengefühl und Erfahrung erfordern.
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dies können z. B. Gebäude, Statuen, Grenzsteine, Straßen, Plätze oder auch Ortsbilder sein.
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land trägt hierzu durch Steuervergünstigungen und Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt, abgebrochen oder aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist. Für Veränderungen an Kulturdenkmalen ist somit in der Regel eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Dies betrifft auch die Maßnahmen an Baudenkmalen, die nicht baugenehmigungspflichtig sind. Sollte gleichzeitig ein Bauantrag gestellt werden, beinhaltet die Baugenehmigung dann auch die Entscheidung nach dem Denkmalschutzgesetz.
Die Untere Baurechtsbehörde (Bauordnungsamt) ist gleichzeitig Untere Denkmalschutzbehörde. Bei vorgesehenen Veränderungen (auch bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten) empfehlen wir, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen. Ansonsten können steuerliche Vorteile verloren gehen. Auch raten wir dringend an, schon bei den ersten Überlegungen und Planungen Denkmalpfleger, Architekten und Handwerksmeister zu Rate zu ziehen, da Umbaumaßnahmen an Kulturdenkmalen sehr viel Fingerspitzengefühl und Erfahrung erfordern.
Weitere Betreute Dienstleistungen
Formulare
- Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- Fliegende Bauten
- Nachweis der Barrierefreiheit
- Benennung eines Bauleiters/Bauleitererklärung
- Anwendungsfall Antragsstellung Architekt (PDF)
- Anwendungsfall Antragsteller Bauherrschaft (PDF)
- Anwendungsfall Zusammenarbeit Bauherrschaft (PDF)
- Vollmacht für Entwurfsverfasser (PDF)
- Zustimmungserklärung der Angrenzer (PDF)
- Entwässerungsantrag (PDF)
- Erfassungsblatt versiegelte Flächen (PDF)
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