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Für die Zukunft planen

Der Flächennutzungsplan (FNP)

Siedlungen haben durch ihren wachsenden Flächenbedarf Anteil an der Belastung unserer Umwelt. Sie können für Boden, Wasser, Klima, Artenvielfalt und Landschaftsbild eine Belastung darstellen.

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Warum ein Flächennutzungsplan?

Ein Flächennutzungsplan ist wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Siedlungsprozesse lassen sich durch ihn langfristig steuern. Folgende Aspekte spielen dabei eine Rolle:

  • Gesetzliche Verpflichtungen
    Das Baugesetzbuch verpflichtet die Kommunen dazu, im Rahmen der Bauleitplanung eine "nachhaltige städtebauliche Entwicklung" zu gewährleisten und integriert den Umweltschutz im Sinne einer vorsorgenden Stadtentwicklungspolitik.
  • Definition "nachhaltige Entwicklung"
    Es handelt sich um eine Gerechtigkeitsnorm. Das heisst, die Planung soll sozial, wirtschaftlich und ökologisch ausgewogen sein.

Vorbereitende Bauleitplanung

Der Flächennutzungsplan stellt für ein Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung dar. Die Art der Bodennutzung ergibt sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung. Der Flächennutzungsplan ist das Planungsinstrument der Gemeinde, mit dem sie ihre flächenbezogenen Planungen koordiniert, ihre wichtigsten Standortentscheidungen darstellt und gleichzeitig die Bürger, die Trägern öffentlicher Belange und Wirtschaftsunternehmen in ihr räumliches Gesamtkonzept einbindet. Als vorbereitender Plan erzeugt der Flächennutzungsplan im Unterschied zum Bebauungsplan keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Er stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein planungsbindendes Programm dar.

Bei der Erarbeitung muss die Gemeinde drei Grundvoraussetzungen beachten:

  • Der Flächennutzungsplan muss die Ziele der übergeordneten Landesplanung berücksichtigen.
  • Die mit dem Flächennutzungsplan verfolgte städtebauliche Entwicklung muss sich an der entwicklungsplanerischen Konzeption der Gemeinde orientieren (Zielkonzept und Entwicklungskonzept).
  • Der Flächennutzungsplan ist beschränkt auf die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde, das heißt, in der Regel auf einen Prognose – und hat damit einen Planungshorizont von zehn bis fünfzehn Jahren.

Fortschreibung des Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan für den Verwaltungsraum Tuttlingen wurde mit Erlass vom 30. April 1980 vom Regierungspräsidium Freiburg genehmigt. Es folgten Änderung und Ergänzung, sowie eine zweite und dritte Fortschreibung. Die darin gesteckten Ziele einer baulichen Entwicklung sind weitgehend erfüllt. Die Stadt hat vor der Neuausweisung des großflächigen Neubaugebiets "Nordstadt" vorhandene Baulücken geschlossen. Durch die Bebauungspläne "Mattsteig", "Donaufeld II" und "Unter Jennung III" wurden bestehende Gebiete arrondiert.

Für die weitere Entwicklung des Verwaltungsraumes war es notwendig, im Rahmen einer weiteren Fortschreibung die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Die vierte Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist seit 2. Juni 2004 rechtswirksam.

Mit der fünften Fortschreibung sollte hauptsächlich dem gewerblichen Eigenbedarf der Gemeinden Rietheim - Weilheim, Neuhausen ob Eck und Seitingen - Oberflacht Rechnung getragen werden. Außerdem wurde die Wohnbaufläche „Am Bol“ in Rietheim-Weilheim, OT Weilheim, auf Grund eines hydrogeologischen Gutachtens geändert. Die fünfte Fortschreibung ist seit dem 27. März 2015 rechtswirksam.

Am 11. November 2008 hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen in seiner Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan für den Verwaltungsraum Tuttlingen fortzuschreiben (6. Fortschreibung). Anlass für die Fortschreibung ist insbesondere der Bedarf an gewerblichen Grundstücken. Gleichzeitig soll der Flächennutzungsplan den eingetretenen Entwicklungen in Tuttlingen und den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen angepasst werden.
 
Aufgrund der geringen Anzahl an verfügbaren Gewerbeflächen in der Stadt Tuttlingen wurde im Gemeinsamen Ausschuss am  9. März 2016 beschossen das Gebiet angrenzend an den Bebauungsplan „Gewerbepark Tuttlingen – Möhringen II“ auf dem Gewand „Gänsäcker“ zu erweitern. Beim Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg wurde ein Antrag auf eine punktuelle Änderung des Regionalplans eingereicht, da im geplanten Gewerbegebiet ein regionaler Grünzug liegt. Das Änderungsverfahren wurde vom Regionalverband Schwarzwald Baar Heuberg durchgeführt. Die punktuelle Regionalplanänderung  „Tuttlingen-Möhringen“ wurde vom Wirtschaftsministerium am 15. Mai 2018 genehmigt.
 
Weiterhin wurde der Änderungspunkt „Reitverein“ mit in die 6. Fortschreibung aufgenommen. Dies wurde ebenfalls im Gemeinsamen Ausschuss am 09. März 2016 beschlossen. Neben den beiden Tuttlinger Flächen sind auch noch Flächen in Rietheim – Weilheim (Hinters Öschle – Erweiterung), Wurmlingen (Ortskern Süd) und Neuhausen ob Eck (Schuppensiedlung Breite) hinzu gekommen. Der entsprechende Beschluss wurde am 25. Januar 2017 im Gemeinsamen Ausschuss gefasst.

Die sechste Fortschreibung wurde am 9. Oktober 2018 vom Regierungspräsidium Freiburg genehmigt und ist seit dem 07. Dezember 2018 rechtswirksam.