Wahl in Tuttlingen
Wir empfehlen allen unseren Mitbürgern aus der EU: Nutzen Sie Ihr Recht als EU-Bürger und machen Sie es sich einfach – wählen Sie das Europäische Parlament an ihrem Wohnort in Deutschland.Und es gibt noch einen weiteren Vorteil: Wer einmal für die Europawahlen registriert ist, wird von nun an bei den kommenden Europawahlen automatisch im Wählerverzeichnis geführt und per Post mit der Wahlbenachrichtigung versorgt.
Alle Unionsbürger, die in Tuttlingen leben, müssen sich einfach nur ins Tuttlinger Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Der Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis muss bis spätestens 5. Mai 2019 bei der Stadt Tuttlingen im Original in zweifacher Ausfertigung unterschrieben eingehen. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der antragstellenden Person unterzeichnet sein. Eine Übermittlung per E-Mail oder Fax an die Stadtverwaltung reicht nicht aus. Der Antrag gilt automatisch als Wahlscheinantrag.
Wahl im Herkunftsland
Wer sich dafür entscheidet, im Land seiner Herkunft das Europaparlament zu wählen, sollte rechtzeitig bei seinem Konsulat, seiner Botschaft in Deutschland oder seiner ehemaligen Heimatgemeinde im Herkunftsland die Einzelheiten und Formalitäten seiner nationalen Wahlordnung erfragen. In der Regel muss man sich in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eintragen lassen, in der man vor seinem Wegzug offiziell gemeldet war. Allerdings sind die weiteren gesetzlichen Regelungen und Fristen von Land zu Land unterschiedlich.
EU-Bürger, die sich 1999 ins Wahlregister eingetragen haben
Alle wahlberechtigten Unionsbürger, die sich bereits für die Europawahlen 1999 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eintragen haben lassen, werden automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Sie bekommen, wie alle Wahlberechtigten, spätestens bis zum 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung. Und zwar auch, wenn sie in der Zwischenzeit innerhalb des Bundesgebietes umgezogen sind.Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug müssen Sie jedoch erneut einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen.
Falls einer dieser bereits gespeicherten EU-Bürger bis zum 5. Mai 2019 keine Wahlbenachrichtigung erhalten sollte, kann er zwischen dem 6. und 10. Mai 2019 Einsicht in das örtliche Wählerverzeichnis nehmen und gegebenenfalls Einspruch einlegen.
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