Eintragung von Auslandsdeutschen auf Antrag
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, sogenannte Auslandsdeutsche, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen sie an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt gemeldet waren.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular zur Bundestagswahl 2025 sind auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin zu finden.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden den Antragstellern automatisch auch die Briefwahlunterlagen zugesandt.
Wichtiger Hinweis:
Die Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden.
Die Festsetzung der relevanten Fristen sowie die Auslieferung der Stimmzettel an die Kommunen erfolgt zentral durch den Bund - hierauf haben wir keinen Einfluss.
Aktuell muss davon ausgegangen werden, dass bei einer vorzeitigen Neuwahl aufgrund der engen Taktung voraussichtlich nur ein Zeitfenster von rund 14 Tagen vor dem Wahltag für die Ausgabe und den Rückversand von Briefwahlunterlagen zur Verfügung stehen wird.
Wir bitten Sie hierbei bereits jetzt um Beachtung und Verständnis. Selbstverständlich werden wir Sendungen ins Ausland priorisiert behandeln und unser bestmögliches tun, um Ihnen die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zukommen zu lassen.
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