Alle Wahlberechtigten, die am Stichtag 12. Januar 2025 bei der Meldebehörde mit Hauptwohnsitz in Tuttlingen gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
In der Zeit vom 13. Januar bis 2. Februar 2025 erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur noch auf Antrag. Bei einem Zuzug in dieser Zeit bleibt der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis seiner Fortzugsgemeinde eingetragen, es erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Tuttlingen.
Eintragung von Auslandsdeutschen auf Antrag
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, sogenannte Auslandsdeutsche, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen sie an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt gemeldet waren.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular zur Bundestagswahl 2025 sind auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin zu finden.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden den Antragstellern automatisch auch die Briefwahlunterlagen zugesandt.
Wichtiger Hinweis:
Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können erst ab dem 10. Februar verschickt werden. Der Grund: Die Stimmzettel stehen vorher nicht zur Verfügung. Wir bitten daher darum, von Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
Wir bitten Sie hierbei um Beachtung und Verständnis. Selbstverständlich werden wir Sendungen ins Ausland priorisiert behandeln und unser bestmögliches tun, um Ihnen die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zukommen zu lassen.
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