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Bekanntmachungen

Satzung zur Begründung der Gemeinnützigkeit des Betriebs gewerblicher Art „Kulturelle Veranstaltungen“ vom 01.01.2010


Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) hat der Gemeinderat der Stadt Tuttlingen in seiner Sitzung am 19.10.2009 (Vorlage 194/2009) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Name, Trägerschaft, Sitz
Der Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Kulturelle Veranstaltungen“ hat seinen Sitz in Tuttlingen. Träger des BgA ist die Stadt Tuttlingen.


§ 2 Zweck und Gegenstand
Der BgA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Zweck des BgA ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Kon-zerten verschiedener Musikrichtungen, Kleinkunstveranstaltungen, Jubiläumsveran-staltungen, Ausstellungen, Vorträgen, Lesungen und sonstigen kulturellen Veranstal-tungen (z.B. auch mit den Partnerstädten).


§ 3 Selbstlosigkeit
Der BgA ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mittelverwendung
Mittel des BgA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Tuttlingen erhält keine Zuwendung aus den Mitteln des BgA.


§ 5 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 6 Auflösen des BgAs; Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
Bei Einstellung des BgA oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Tuttlingen.


§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft


Tuttlingen, den 27.10.2009

gez. Emil Buschle
Erster Bürgermeister