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Bekanntmachungen

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009


Bekanntmachung
der Gemeindebehörden Tuttlingen und Spaichingen über das
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung
von Wahlscheinen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
am 27. September 2009

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke
   der Gemeinden Tuttlingen und Spaichingen wird in der Zeit vom
   7. September 2009 bis 11.September 2009 in
• Tuttlingen: Bürgermeisteramt, Wahlamt, Zimmer 233, Rathausstraße 1,
• Spaichingen: Bürgermeisteramt, Wahlamt, Marktplatz 10/1, 
   Rathaus -   Nebengebäude
während folgender Öffnungszeiten in
• Tuttlingen: Mo und Do von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
                  Di und Mi von 8.00 bis 17.00 Uhr
                  sowie Fr von 8.00 Uhr bis 12.15 Uhr
• Spaichingen: Mo – Fr. von 8.30 bis 11.30 Uhr und
                      Mo – Do von 14.00 - 17.00 Uhr
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder
Wahl be rechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu
seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen,
aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht
nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im
Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes
entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze
eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält,
kann in der Zeit vom 7. September bis zum 11. September 2009zu den unter Nr. 1 genannten Öffnungszeiten, spätestens am 11.
September in Tuttlingen 12.15 Uhr, in Spaichingen 11.30 Uhr, bei
der Gemeindebehörde
• Bürgermeisteramt Tuttlingen, Wahlamt, Zimmer 233
• Bürgermeisteramt Spaichingen, Marktplatz 10/1, Rathaus-
Nebengebäude
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung
zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
erhalten bis spätestens zum 6. September 2009 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt
zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht
nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein
und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 285
Rottweil-Tuttlingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen
Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die
Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 6. September
2009) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis
nach § 22 Abs.1 der Bundeswahlordnung (bis zum 11.
September 2009) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf
der Antragsfrist nach § 18 Abs.1 der Bundeswahlordnung
oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt
ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten bis zum 25. September 2009, 18.00 Uhr, bei der
Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt
werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben,
Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare
elektronische Übermittlung als gewahrt.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen
des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage,
15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor
der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können
aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen
den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,
15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung
der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden
ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen
anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme
der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als
vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde
vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf
Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel
und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle
absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis
18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen
Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf
dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Tuttlingen, 29. August 2009 ,                    Spaichingen, 29. August 2009
Emil Buschle                                           Hans Georg Schuhmacher
Erster Bürgermeister                                Bürgermeister