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Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg - Anstalt des öffentlichen Rechts -Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart


Meldestichtag zur Beitragsveranlagung für 2014 ist der 01.01.2014

Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2013 versandt.
Sollten Sie bis zum 01.01.2014 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns an. Halten Sie eine der unten genannten meldepflichtigen Tierarten und sind Sie noch nicht bei der Tierseuchenkasse als Tierbesitzer/in gemeldet, so können Sie einen Meldebogen zur Neumeldung telefonisch unter 0711 96 73 666 anfordern: oder über unsere Homepage unter www.tsk-bw.de/Online Melden herunterladen.
Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

Viehhändler (auch Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2014 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler erhalten Mitte Januar 2014 einen Meldebogen.

Meldepflichtige Tiere sind:
Pferde
Schweine
Schafe
Bienenvölker (sofern nicht beim Landesverband gemeldet)
Hühner
Truthühner/Puten

Nicht zu melden sind: -Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel
Die Daten zur Veranlagung werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.
-Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine)  
-Esel, Ziegen, Gänse und Enten

Werden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen meldepflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und /oder Truthühner.

Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden.

Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand.

Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Bitte unbedingt beachten:
Ab 2014 werden die Rinder ausschließlich lt. der HI-Tierdatenbank veranlagt. Nicht mehr berücksichtigt wird Pensionstierhaltung und Weidehaltung. Das heißt, der Tierbesitzer bei dem Rinder in der HI-Tierdatenbank eingetragen sind, wird auch zum Tierseuchenbeitrag veranlagt. Ausnahmen sind grundsätzlich nicht möglich.

Schweine-, Schafe- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, bis 15.01.2014 selbstständig an die HI-Tierdatenbank zu melden.

Für Rinder in BHV1-Sanierungsbetrieben und in Betrieben ohne BHV1-Status gelten geänderte Beitragssätze.

Nähere Informationen und Kontaktdaten zur HIT-Meldung erhalten Sie über das Informationsblatt, welches Sie mit dem Meldebogen erhalten.


Weiteres zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste, finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
Anstalt des öffentlichen Rechts
Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 / 9673-666, Fax: 0711 / 9673 – 710, E-Mail: beitrag(at)tsk-bw.de, Internet: www.tsk-bw.de