Explosionsgefährliche Stoffe
keine
Explosionsgefährliche Stoffe sind unter anderem:
- Feuerwerkskörper,
- Schwarzpulver,
- Nitrocellulosepulver (NC-Pulver) oder
- Airbag- und Gurtstaffereinheiten.
Die Herstellung und Verarbeitung explosionsgefährlicher Stoffe sowie die Durchführung von Sprengarbeiten sind nur einige der Tätigkeiten, für die Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz benötigen.
Zum Beispiel unterliegt auch der Erlaubnispflicht nach dem Sprengstoffgesetz:
- das Verwenden von Schwarzpulver im Rahmen einer schießsportlichen Vereinstätigkeit,
- das Wiederladen von Patronenmunition mit Treibladungspulver oder
- das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorien F4 ("Profi-Feuerwerk") und F3 sowie von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") außerhalb von Silvester.
- Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
- Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
- Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
- Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen
- Sprengungen anzeigen
- Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen
- Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen
Übergeordnete Lebenslage: Waffen und explosionsgefährliche Stoffe
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