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Bürgerservice

Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)

Sind Sie beispielsweise auf der Suche nach einer bestimmten Person, haben Sie einen guten Freund aus den Augen verloren oder brauchen Sie die Anschrift eines Schuldners? Über die Auskunft aus dem Melderegister haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden.

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Gemeinde folgende Informationen zu der gesuchten Person:

  • Vor- und Familienname
  • Doktorgrad
  • aktuelle Anschrift

Im Rahmen einer erweiterten Auskunft aus dem Melderegister können Sie weitere Angaben über eine von Ihnen gesuchte Person erhalten.

Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:

  • Tag und Ort der Geburt
  • Frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • Frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • Gesetzliche Vertreter
  • Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners und
  • Sterbetag und -ort

Voraussetzung ist, dass Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Hinweis: Ein "berechtigtes Interesse" ist jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird und das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung (z.B. Mahnverfahren, Klageerhebung) benötigt werden. Unter einem "berechtigten wirtschaftlichen Interesse" wird auch die Überprüfung der von einem Kreditnehmer gegenüber dem Kreditinstitut gemachten Angaben zur eigenen Person verstanden.

Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird dem Betroffenen immer mitgeteilt, es sei denn, die Auskunftserteilung erfolgt aufgrund eines rechtlichen Interesses (z.B. wenn ein Inkassounternehmen die Neuanschrift eines Schuldners benötigt).

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Mitarbeiter
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Teams
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zuständige Stelle

die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnortes der gesuchten Person

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt
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Voraussetzungen
  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie schon über Daten zur betroffenen Person verfügen müssen.
    Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
  • Wenn Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden
  • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
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Verfahrensablauf

Ihren Antrag können Sie in der Regel auf folgende Weise bei der entsprechenden Gemeinde stellen:

  • persönlich (einfache und erweiterte Melderegisterauskunft): Die Daten werden Ihnen vor Ort mitgeteilt.
  • schriftlich (einfache und erweiterte Melderegisterauskunft): Die Daten erhalten Sie auf dem Postweg.

Hinweis: Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.

Tipp: Seit dem 1. Januar 2007 können einfache Melderegisterauskünfte auch im Wege des automatisierten Datenabrufs über das Meldeportal – eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg – an Privatpersonen erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag in der vorgeschriebenen Form gestellt wird und der Antagsteller die gesuchte Person mit Vor- und Zunamen und zwei weiteren im Melderegister gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat. Außerdem muss die Identität des Betroffenen zweifelsfrei festgestellt worden sein.

Ein automatisierter Abruf über das Internet ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Die Gebühr für eine einfache Auskunft beträgt 10,00 Euro. .

Die Gebühren haben Sie in der Regel auch dann zu tragen, wenn

  • die von Ihnen gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist,
  • die von Ihnen gesuchte Person in den jeweiligen Datenbeständen aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifizierbar ist und deshalb nicht ermittelt werden kann oder
  • Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass Sie bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft im Regelfall die Verwaltungsgebühren im Voraus zu zahlen haben, beispielsweise in Form eines Verrechnungsschecks, den Sie Ihrer Anfrage beilegen. Bei der elektronisch beantragten Melderegisterauskunft ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung üblich.

Achtung: Es kann auch sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde muss dann im Einzelfall prüfen, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen