Kostenerstattungsbeträge für Eingriffe in die Natur
Wenn Bauland neu erschlossen oder verändert wird, geht dies oft zu Lasten der Natur und Landschaft. Daher schreibt das Bundesnaturschutzgesetz vor, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes durch geeignete Maßnahmen auszugleichen sind. Wenn diese ökologische Kompensation nicht oder nicht vollständig auf den Baugrundstücken selbst erfolgen kann, wird der Ausgleich durch die Stadt an anderer Stelle ausgeführt. Die hierfür anfallenden Kosten werden aber den Verursachern, nämlich den Grundstückseigentümern, als sogenannter Kostenerstattungsbetrag für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Rechnung gestellt.
Es muss ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegen. Im dazugehörigen Umweltbericht sind die durchzuführenden Ausgleichmaßnahmen vorgeschrieben.
Hinweis: Die Ausgleichsmaßnahmen können sich vielfältig gestalten. Sie umfassen Anpflanzungen, Renaturierungen von Gewässern, Begrünungen, Entsiegelungen oder Maßnahmen zur Extensivierung bisher intensiv genutzter Flächen (beispielsweise Ackerflächen).
Weitere Voraussetzungen:
• Es muss eine rechtsgültige Kostenerstattungssatzung vorhanden sein.
• Die jeweilige Bebauungsplansatzung muss die Ausgleichsmaßnahmen den Verursachern der Eingriffe in Natur und Landschaft, nämlich den Eigentümern der neu geschaffenen Baugrundstücke, kostenerstattungspflichtig zuordnen.
Hinweis: Die Ausgleichsmaßnahmen können sich vielfältig gestalten. Sie umfassen Anpflanzungen, Renaturierungen von Gewässern, Begrünungen, Entsiegelungen oder Maßnahmen zur Extensivierung bisher intensiv genutzter Flächen (beispielsweise Ackerflächen).
Weitere Voraussetzungen:
• Es muss eine rechtsgültige Kostenerstattungssatzung vorhanden sein.
• Die jeweilige Bebauungsplansatzung muss die Ausgleichsmaßnahmen den Verursachern der Eingriffe in Natur und Landschaft, nämlich den Eigentümern der neu geschaffenen Baugrundstücke, kostenerstattungspflichtig zuordnen.
Sind die Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung der naturschutzrechtlichen Kostenerstattungsbeträge erfüllt, werden die Kosten auf die Eingriffsgrundstücke verteilt.
• Zum erstattungsfähigen Aufwand gehören die Kosten für den Grunderwerb der Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, die Kosten für die Herstellung einschließlich der Planung und die Kosten für die anschließende Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Nicht erstattungsfähig sind die laufenden Unterhaltungskosten.
• Die Kosten werden in voller Höhe (ohne städtischen Anteil) auf die erstattungspflichtigen Eigentümer umgelegt.
Hinweis: Die öffentlichen Verkehrsflächen gehören ebenfalls zu den verursachenden und somit erstattungspflichtigen Grundstücken.
• Verteilungsmaßstab ist die sogenannte Grundfläche, die ermittelt wird durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan als Maß der baulichen Grundstücksausnutzung festgelegten Grundflächenzahl.
Der errechnete Betrag wird beim Erstattungspflichtigen mit einem formellen Bescheid angefordert. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Da sich die Herstellung einer Ausgleichsmaßnahme oftmals über Jahre hinweg ziehen kann, gibt es die Möglichkeit der Erhebung von Vorauszahlungen. Sie werden mit dem später endgültig ermittelten Betrag verrechnet.
Der Erstattungsbetrag kann auch ausgeglichen werden, indem ein Ablösungs-vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt abgeschlossen wird. Der Ablösebetrag ist endgültig und bemisst sich nach der Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages. Eine spätere Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgt dann nicht.
• Zum erstattungsfähigen Aufwand gehören die Kosten für den Grunderwerb der Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, die Kosten für die Herstellung einschließlich der Planung und die Kosten für die anschließende Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Nicht erstattungsfähig sind die laufenden Unterhaltungskosten.
• Die Kosten werden in voller Höhe (ohne städtischen Anteil) auf die erstattungspflichtigen Eigentümer umgelegt.
Hinweis: Die öffentlichen Verkehrsflächen gehören ebenfalls zu den verursachenden und somit erstattungspflichtigen Grundstücken.
• Verteilungsmaßstab ist die sogenannte Grundfläche, die ermittelt wird durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan als Maß der baulichen Grundstücksausnutzung festgelegten Grundflächenzahl.
Der errechnete Betrag wird beim Erstattungspflichtigen mit einem formellen Bescheid angefordert. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Da sich die Herstellung einer Ausgleichsmaßnahme oftmals über Jahre hinweg ziehen kann, gibt es die Möglichkeit der Erhebung von Vorauszahlungen. Sie werden mit dem später endgültig ermittelten Betrag verrechnet.
Der Erstattungsbetrag kann auch ausgeglichen werden, indem ein Ablösungs-vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt abgeschlossen wird. Der Ablösebetrag ist endgültig und bemisst sich nach der Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages. Eine spätere Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgt dann nicht.
• §§ 135 a – 135 c Baugesetzbuch (BauGB)
• § 9 Abs. 1a Baugesetzbuch (BauGB)
• Kostenerstattungssatzung der Stadt
• Jeweiliger Bebauungsplan
• § 9 Abs. 1a Baugesetzbuch (BauGB)
• Kostenerstattungssatzung der Stadt
• Jeweiliger Bebauungsplan
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