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Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid wird urkundlich zugestellt. Er ist, zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Verwarnungsgeldbetrag beziehungsweise zum Bußgeld, mit Gebühren und Auslagen versehen. Die Höhe dieser zusätzlichen Kosten ist bundeseinheitlich geregelt.

In der Regel erhält jede/r Betroffene vor Erlass eines Bußgeldbescheides durch vorherige Anhörung Gelegenheit zur Äußerung. Der Anhörbogen muss von dem Betroffenen mindestens mit seinen Personalien versehen zurückgeschickt werden. Auf dem Anhörbogen können Angaben zum Tatvorwurf durch den Betroffenen gemacht werden.

Ein Bußgeldbescheid wird gegenüber der verantwortlichen Person erlassen, wenn
  • eventuell gemachte Angaben zum Tatvorwurf nicht berücksichtigt werden konnten oder nicht stichhaltig waren;
  • eine eventuell vorher erteilte Verwarnung nicht innerhalb einer Woche durch Bezahlung angenommen wurde (auch eine spätere, nachträglich geleistete Zahlung der ursprünglichen Verwarnung hebt die Bußgeldanordnung nicht mehr auf);
  • keine sonstigen Einstellungsgründe des Verfahrens vorliegen.

Zur Ermittlung der verantwortlichen Person dienen auch Beweisfotos.
Das Lichtbild bei einem Geschwindigkeitsverstoß kann mit dem im Personalausweis beziehungsweise Passregister hinterlegten Foto verglichen werden, um so den Fahrer zu ermitteln.

Die Bußgeldbehörde kann zudem weitere Ermittlungen veranlassen oder auch Zeugen und Betroffene durch verbindliche Vorladung vernehmen.

Soweit es sich bei einem Verkehrsverstoß nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, die Geldbuße also 40,00 Euro oder mehr beträgt, wird im Bußgeldbescheid auch die Anzahl der Punkte angegeben, die nach Rechtskraft des Verfahrens dem Verkehrszentralregister in Flensburg übermittelt werden.

Die Höhe der Geldbuße, die Anzahl der Punkte beim Kraftfahrtbundesamt und gegebenenfalls die Dauer des Fahrverbots richten sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog.

Die Bußgelder bei allgemeinen Ordnungswidrigkeiten bewegen sich im Rahmen von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro, je nach gesetzlicher Festlegung auch wesentlich höhere Geldbußen (zum Beispiel im Umweltschutz bis 50.000 Euro).

Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch innerhalb von 14 Tagen nach seiner Zustellung zulässig.

Die Nichtzahlung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides kann neben der Zwangsvollstreckung auch die Anordnung der Erzwingungshaft nach sich ziehen.
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