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Bürgerservice

Einspruch

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung als Rechtsmittel Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Telefonische Einsprüche kennt das Gesetz nicht. Zur Fristwahrung werden telefonische "Einsprüche" anerkannt, wenn die schriftliche Äußerung nachträglich erfolgt.

Nicht fristgerechte Einsprüche gegen Bußgeldbescheide werden von der Behörde gebührenpflichtig verworfen, da nach Ablauf der Einspruchsfrist das Verfahren rechtskräftig geworden ist.

Ein Einspruch sollte begründet werden, da nur so das laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente überprüft werden kann.

Führt der fristgerechte Einspruch nach Überprüfung durch die Behörde nicht zur Rücknahme des Bußgeldbescheides, werden die Akten zur zuständigen Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben.

Durch die gerichtliche Entscheidung können weitere Kosten und Auslagen für die unterlegene Partei entstehen.
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