Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen
Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie
- ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
- anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-pair-Beschäftigung.
Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea
- Schweiz
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (zum Beispiel die Kranken- oder Altenpflege).
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Allgemeines Aufenthaltsrecht - Buchstabenbereiche Kas - Nd
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Allgemeines Aufenthaltsrecht - Buchstabenbereiche T - Z
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Asyl / humanitäres Aufenthaltsrecht - Buchstabenbereiche Kj - Se
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Asyl / humanitäres Aufenthaltsrecht - Buchstabenbereiche A - Ba
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Asyl / humanitäres Aufenthaltsrecht - Buchstabenbereiche Bb - Ki
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Allgemeines Aufenthaltsrecht - Buchstabenbereiche Ne - S
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Allgemeines Aufenthaltsrecht - Buchstabenbereiche A - Den
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Teamleitung Ausländerwesen / Beschleunigtes Fachkräfteverfahren / Visa | Asyl / humanitäres Aufenthaltsrecht - Buchstabenbereiche Sf - Z
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Allgemeines Aufenthaltsrecht - Buchstabenbereiche Deo - Kar
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde,
- Ausländerbehörde ist
- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
- Sie besitzen
- eine Krankenversicherung
- einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag und
- ein gültiges nationales Visum "zur Au-Pair-Beschäftigung".
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 27 Jahre.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) und
- Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
- In Ihrer Gastfamilie
- besitzt eine erwachsene Person die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR- Staates oder der Schweiz und
- wird Deutsch als Muttersprache gesprochen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Spricht die Familie Deutsch nicht als Mutter-, aber als Familiensprache, kann die zuständige Stelle Ihren Aufenthalt nur erlauben, wenn Sie nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Als Familie zählen Ehepaare mit Kind und unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
- Die Bundesagentur für Arbeit stimmt Ihrer Beschäftigung zu.
- gültiger Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Nachweis der Krankenversicherung
- Au-pair-Vertrag
Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.
100,00 EUR
Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise bzw. vor Ablauf Ihres Visums.
Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.
- § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- § 6 Absatz 3 Visum
- § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
- § 39 Zustimmung zur Beschäftigung
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III):
- § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
Beschäftigungsverordnung (BeschV):
- § 12 Au-pair-Beschäftigungen
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
- § 45 Nr. 1 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
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