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Bürgerservice

Vergnügungssteuer

Die Stadt Tuttlingen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.
Grundlage hierfür ist die vom Gemeinderat beschlossene Vergnügungssteuersatzung.

Der Vergnügungssteuer unterliegen:
1. Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art;
2. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
3. die entgeltliche Benutzung von Unterhaltungs- und Gewinnspielgeräten sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art
a.) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen;
b.) in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Internetcafes, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Kantinen, Ver-eins- oder ähnlichen Räumen an anderen jedermann zugänglichen Orten;
4. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen;
5. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen;
6. Sex- und Erotikmessen;
7. der Betrieb von Musikautomaten und Diskothekenanlagen.
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Mitarbeiter
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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf
Die Aufstellung von Spielgeräten nach Ziffer 3 a und b ist innerhalb eines Monats bei der Stadtkämmerei anzuzeigen. Veranstaltungen im Sinne von  Ziffer 1, 2, 4, 5 und 6 sind spätestens 3 Werktage vor Beginn anzumelden.