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Vaterschaftsanerkennung/Mutterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht:

Wird ein Kind nicht in der Ehe geboren, so ist, bevor der Vater in dem Geburtsregister des Kindes vermerkt werden kann, eine Vaterschaftsanerkennung notwendig. Die Anerkennung der Vaterschaft richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Zur wirksamen Anerkennung der Vaterschaft muss die Mutter ihre Zustimmung geben. In bestimmten Fällen können weitere Zustimmungen erforderlich sein.

Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, und die hierzu erforderlichen Zustimmungserklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können beurkundet werden von

  • den Standesbeamten
  • den Amtsgerichten
  • den Notaren
  • den Urkundspersonen bei den Jugendämtern
  • den befugten Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen
  • den Gerichten, bei denen ein Vaterschaftsprozess anhängig ist.

Die Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft sowie die Zustimmungserklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung:

Wird das Kind einer verheirateten Mutter anerkannt, bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des im Zeitpukt der Geburt mit der Mutter verheirateten Mannes. Es bedarf dadurch keines gerichtichen Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft. Ist der Vater minderjährig, bedarf seine Anerkennung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters in öffentlich beurkundeter Form. Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. Ein geschäftsfähiger Betreuter erkennt selbst an, es sei denn, das Vormundschaftsgericht hat für diese Willenserklärung einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Anerkennung zum Kind einer verheirateten Mutter wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

Mutterschaftsanerkennung:

Eine Mutterschaftsanerkennung kennt das deutsche Recht nicht. In bestimmten ausländischen Rechtsordnungen sind jedoch derartige Erklärungen unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Um hinkende Rechtsverhältnisse zu vermeiden, kann es erforderlich sein, eine Mutterschaftsanerkennung auch in Deutschland zu beurkunden und dem Geburtsregister des Kindes beizuschreiben.

Nähre Auskünfte darüber sowie über die Vaterschaftsanerkennung erhalten Sie bei Ihrem Standesamt oder dem Jugendamt.

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