Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
Ab 01.01.2025 werden Bauanträge, Bauvoranfragen und Kenntnisgabeverfahren nur noch über das virtuelle Bauamt entgegengenommen.
Seit dem 26.08.2024 ist die Bauantragsstellung auch über das virtuelle Bauamt BW möglich (PDF). Das virtuelle Bauamt der Stadt Tuttlingen erreichen Sie unter https://bw.digitalebaugenehmigung.de/tuttlingen/de/baugenehmigung-online.html. Zu den verschiedenen Anmeldeoptionen haben wir für Sie ein Informationsblatt (PDF) erstellt. Die Anleitungen zu der Antragsstellung finden Sie auf dieser Seite unter Formulare & Online-Prozesse.
Bitte beachten Sie, dass sich die Angrenzerbenachrichtigung im Baugenehmigungsverfahren geändert hat (Gesetzliche Änderung als PDF). Wir empfehlen Ihnen daher, die Angrenzer entsprechend über den Bauantrag zu informieren.
Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
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Bauabnahmen
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Antrag auf Baugenehmigung/ Bauvorbescheid
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baubeschreibung für Werbeanlagen
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und direkt an uns senden. In Einzelfällen ist die postalische Zusendung eines unterschriebenen Ausdrucks notwendig. Bauleiterbestellung /Bauleitererklärung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Einverständniserklärung Landesverwaltungszustellungsgesetz Bauantrag
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Lageplan schriftlicher Teil
- Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen
- des Bauplanungsrechts,
- des Verkehrsrechts,
- des Naturschutzrechts
- des Denkmalrechts
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
- im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
- im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
- in Form von Anschlägen,
- an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
- wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.
Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.
- weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
- Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit
Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei elektronischer Einreichung genügt die Übermittlung von Bauantrag und Bauvorlagen in archivfähigem pdf/A-Format.
keine
abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen
Die Kosten richten sich nach der Anlage zur Verwaltunggebührensatzung der Stadt Tuttlingen.
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- § 2 Begriffe
- § 11 Gestaltung
- § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
- § 58 Baugenehmigung
- § 59 Baubeginn
- § 74 Örtliche Bauvorschriften
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
- § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren
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