Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Achtung! Die Lieferzeiten der Reisepässe betragen zu Zeit mindesten 6-8 Wochen. Expressbestellungen werden weiterhin zeitgerecht in vier Werktagen geliefert.
In vielen Ländern außerhalb der EU benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass.
Geltungsdauer:
- unter 24 Jahren: sechs Jahre
- ab 24 Jahren: zehn Jahre
Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Die Lieferung erfolgt in der Regel in drei Werktagen. Möglicherweise benötigen Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Express-Reisepasses ein Reisedokument. Dann können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn zurückgeben, wenn Sie den neuen Reisepass erhalten.
Passbehörden in Baden-Württemberg sind:
- die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
- die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.
Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Wichtig:
Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die begründete Annahme, dass Sie die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Hinweis: Es können Tatsachen über die Passinhaberin oder den Passinhaber bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen. In diesen Fällen kann dann im Pass eine Passbeschränkung (zeitlich und/oder räumlich) vermerkt oder der Pass entzogen werden.
Der Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen.
Seit dem 1. November 2007 werden neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen.
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist der Reisepassantrag in der Regel von beiden Elternteilen – soweit sorgeberechtigt – zu stellen. Ein Elternteil kann sich mit Vollmacht bei der Antragstellung durch den anderen vertreten lassen.
Die Unterschrift des Kindes ist erforderlich, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Reisepasses das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Ebenso ist es zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben, sofern sie das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Der Beauftragte muss die Vollmacht und seinen eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passformat 45 x 35 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
- bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis) – sofern vorhanden
- bei Änderung des Namens
- durch Heirat: beglaubigte Abschrift des neu angelegten Familienbuches
- durch Scheidung: beglaubigte Abschrift des Familienbuches oder Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt
Hinweis: Es werden nur Lichtbilder akzeptiert, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt auch die Bundesdruckerei.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:
- unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
- ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.
Ab Antragstellung kann es bis zu acht Wochen dauern, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können.
Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.
Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.
Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.
- Die Gebühr für ein Reisepass mit 32 Seiten beträgt für Personen:
- ab 24 Jahre: EUR 70,00
- unter 24 Jahre: EUR 37,50.
- Die Gebühr für ein Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: EUR 22,00) beträgt für Personen:
- ab 24 Jahre: EUR 92,00
- unter 24 Jahre: EUR 59,50.
- Die Gebühr für ein Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) mit 32 Seiten / 48 Seiten beträgt für Personen:
- ab 24 Jahre: EUR 102,00 / EUR 124,00
- unter 24 Jahre: EUR 69,50 / EUR 91,50.
- Die Gebühr für ein Reisepass mit 32 Seiten verdoppelt sich, wenn die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde beantragt wird. Sie beträgt für Personen:
- ab 24 Jahre: EUR 140,00
- unter 24 Jahre: EUR 75,00.
Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie EUR 31,00 Zuschlag bezahlen.
- Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistung "Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen".
- Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfall persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
- § 1 Passpflicht
- § 4 Passmuster
- § 5 Gültigkeitsdauer
- § 6 Ausstellung eines Passes
- § 7 Passversagung
- § 8 Passentziehung
- § 19 Zuständigkeit
- § 1 Muster für den Reisepass
- § 15 Gebühren
- vorläufiger Reisepass
- Auch Kinder und Jugendliche benötigen Reisedokumente. Informationen dazu finden Sie unter "Reisedokumente für Kinder".
- ausführliche Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt
Dort erfahren Sie unter "Einreise und Zoll", für welche Länder ein Reisepass erforderlich ist oder ein Personalausweis genügt.
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