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Bürgerservice

Kinderreisepass

Für Auslandsreisen benötigen Kinder ein Ausweisdokument. Dafür kommen bei deutschen Kindern verschiedene Möglichkeiten in Betracht:

  • Reisepass
    Für manche Reiseziele ist ein Reisepass für das Kind vorgeschrieben. Nähere Informationen, welche Anforderungen die verschiedenen Länder an die Reisedokumente stellen, finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes in der Rubrik "Länder- und Reiseinformationen".
  • Kinderreisepass
  • Personalausweis

Jedes deutsche Kind hat bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Anspruch auf einen Kinderreisepass. Im Gegensatz zum Reisepass enthält der Kinderreisepass keinen elektronischen Chip, auf dem das Lichtbild oder Fingerabdrücke gespeichert sind.

Hinweis: Der Kinderreisepass ersetzt seit dem 1. Januar 2006 den Kinderausweis. Der Vorteil des Kinderreisepasses liegt darin, dass er fälschungssicherer ist, was eine höhere Akzeptanz in anderen Ländern erwarten lässt. Der Kinderausweis kann seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt oder verlängert werden.

Der Kinderreisepass ist ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Der Kinderreisepass kann bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden. Die Verlängerung muss erfolgen bevor der Kinderreisepass abgelaufen ist.

Hinweis: Im Falle einer Verlängerung muss die zuständige Stelle das bisherige Lichtbild des Kindes gegen ein aktuelles austauschen.

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Teams
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zuständige Stelle

In Deutschland ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Passbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

  • Für Passangelegenheiten im Ausland sind die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihren Passantrag muss auch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde im Inland bearbeiten, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Der Kinderreisepass muss von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beantragt werden.

Die Unterschrift des Kindes ist erforderlich, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Reisepasses das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Es ist auch  zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben. Unabhängig vom Alter muss ein Kind für die Beantragung des Kinderreisepasses persönlich erscheinen, damit die Identität geprüft werden kann. Aus diesem Grund ist auch bei späterer Aktualisierung des Kinderreisepasses (z.B. Größe, Augenfarbe, Lichtbild) die Anwesenheit des Kindes erforderlich.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass aller Sorgeberechtigten und in Zweifelsfällen ein Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild des Kindes im Passformat 45 x 35 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)

Hinweis: Die Lichtbilder müssen den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt auch die Bundesdruckerei.

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Frist/Dauer

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Bearbeitungsdauer

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Kosten/Leistung

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Rechtsbehelf

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Sonstiges

Den Verlust des Kinderreisepasses müssen Sie schnellstmöglich bei der Gemeinde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Reisepass - Ausstellung wegen Verlust beantragen".

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Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 28 Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe
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Vertiefende Informationen

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