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Bürgerservice

Fischereischein beantragen

Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich führen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt wurde.

Der Fischereischein wird im Regelfall auf Lebenszeit ausgestellt.

Bereits ausgestellte Fünfjahresfischereischeine bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

Alle Bundesländer haben die in den jeweiligen Ländern erteilten Fischereischeine gegenseitig anerkannt. Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland ist ein dort ausgestellter Fischereischein in Baden-Württemberg noch längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres gültig.

Neben dem Fischereischein wird jeweils noch eine Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Fischereirechts benötigt, in dessen Gewässer Sie fischen wollen.

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Mitarbeiter
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Teams
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes

Haben Sie als Antragstellerin oder Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im Land, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll.

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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Wohnort oder den Ort an, in dem Sie die Fischerei ausüben wollen.

Hinweis: In einigen Fällen kann es sein, dass das Verwaltungsverfahren nicht von der Wohnortgemeinde, sondern von einer anderen Gemeinde im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft abgewickelt wird, die noch nicht im Behördenwegweiser eingepflegt ist.
Wir bemühen uns, auch die Verwaltungsgemeinschaften und deren Zuständigkeiten nach und nach in den Behördenwegweiser aufzunehmen.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

Personen, die das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über einen Sachkundenachweis verfügen, kann ein Jugendfischereischein erteilt werden. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins.

Fischereischein auf Lebenszeit

Der Antragsteller muss das 10. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde nachweisen. In der Regel erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme am Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg.

Tipp: Weitere Informationen zum Fischereischein und zur staatlichen Fischerprüfung in Baden-Württemberg werden im Onlineangebot des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Download angeboten.

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Verfahrensablauf

Sie können den Fischereischein persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer Gemeinde beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis
  • Passbild
  • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Die Gebühr für die Erteilung der Fischereischeine inklusive der Fischereiabgabe beträgt für

  • 1 Jahr: 22,00 €
  • 5 Jahre: 80,00 €
  • 10 Jahre: 152,00 €

Für die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung eines Jugendfischerscheins wird die Gebühr von 9 € fällig.

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Rechtsgrundlage

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

  • § 31 (FischG) (Fischereischein)
  • § 32 (FischG) Jugendfischereischein
  • § 33 (FischG) Versagungsgründe
  • § 35 (FischG) Zuständigkeit
  • § 36 (FischG) Fischereiabgabe

Landesfischereiverordnung (LFischVO)

  • § 14 (LFischVO) Sachkundenachweis
  • § 15 (LFischVO) Fischereiprüfung
  • § 16 (LFischVO) Vorbereitungslehrgang
  • § 17 (LFischVO) Durchführung der Fischerprüfung
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Vertiefende Informationen