Erwerb oder Überlassen einer Schusswaffe anzeigen
Wird eine neue Waffe erworben, muss dies binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angezeigt und die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung vorgelegt werden.
Wurde erstmalig eine Waffe erworben oder ist die Kapazität der erteilten Waffenbesitzkarte(n) bereits erschöpft, muss eine neue WBK beantragt werden.
Die Überlassung einer Schusswaffe an eine andere Person, an einen Waffenhändler_in oder eine Firma ist innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zwecks Austragung vorzulegen.
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Ordnungswesen
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- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Erwerb einer Schusswaffe anzeigen (PDF)
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und direkt an uns senden. In Einzelfällen ist die postalische Zusendung eines unterschriebenen Ausdrucks notwendig. Erwerb oder Überlassen einer Schusswaffe anzeigen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Überlassen einer Schusswaffe anzeigen (PDF)
Sie müssen Inhaber/in einer Waffenbesitzkarte sein. Für die Erwerbsanzeige müssen hierauf die weiteren Waffen eingetragen werden können.
Die Anzeige ist an die zuständige Behörde zu richten. Diese nimmt den Ein- bzw. Austrag vor und sendet Ihnen die Waffenbesitzkarte (WBK) anschließend mit Gebührenbescheid zurück. Ausnahme: Wenn die letzte Waffe aus der WBK ausgetragen wird, bleibt die Erlaubnis bei der Behörde.
- Nachweis des Erwerbs oder der Überlassung beispielsweise in Form eines Kaufvertrags oder im Falle des Erwerbs bei einem Händler der Liefer- bzw. Waffenbegleitschein
- Waffenbesitzkarte
Die Anzeige ist binnen zwei Wochen bei der Waffenbehörde vorzulegen.
Wer entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, oder entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37d Absatz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt § 53 Abs. 1 Nrn. 7 bis 8 WaffG ordnungswidrig.
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