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Bürgerservice

Bewohnerparkausweis beantragen

Sie benötigen für bestimmte Wohngebiete in Tuttlingen einen Anwohnerparkausweis.

Eine Aufllistung der Straßen, welche im Anwohnerparkgebiet liegen, finden Sie hier.

Durch dieses System werden die Anwohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrern bevorzugt. Der Parkausweis garantiert jedoch keinen (festen) Stellplatz. 

Hinweis: Stellplätze für Behinderte sind von der Anwohnerparkregelung ausgenommen.

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Team
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes

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Formulare & Online-Prozesse
  • PDF-Formular zum Ausdrucken Anwohnerparkausweis
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und direkt an uns senden. In Einzelfällen ist die postalische Zusendung eines unterschriebenen Ausdrucks notwendig. Anwohnerparkausweis beantragen
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Voraussetzungen
  • Sie müssen Ihre Hauptwohnung im Anwohnerparkgebiet bereits gemeldet haben und dort auch tatsächlich wohnen.
  • Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen sein oder dauerhaft von Ihnen genutzt werden.
    Wird das Fahrzeug dauerhaft durch eine andere Person als den Fahrzeughalter benutzt, benötigt diese Person vom Fahrzeughalter eine Bestätigung, die besagt, dass er dieser Person das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlässt.
  • Sie dürfen keinen eigenen Stellplatz oder Garage haben.
  • Es darf pro Haushalt nur ein Parkausweis beantragt werden.
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Verfahrensablauf

In vielen Städten und Gemeinden können Sie den Anwohnerparkausweis schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis mit der Post. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen Sie zur Beantragung übersenden müssen.

Anderenfalls gehen Sie am besten persönlich bei der zuständigen Stelle vorbei und legen Sie die Unterlagen dort vor.

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Erforderliche Unterlagen
  • Führerschein
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • wenn eine andere Person den Antrag stellt: Bestätigung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin
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Kosten/Leistung

Die Kosten betragen jährlich 30,70 Euro.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • § 45 Absatz 1b Nummer 2a (StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Jeweilige örtliche Gebührenordnung (soweit vorhanden), ansonsten Gebühren-Nummer 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

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Zugehörigkeit zu