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Bürgerservice

Meldebescheinigung beantragen

Mit der Meldebescheinigung können Sie gegenüber Dritten nachweisen, in einer aktuellen Wohnung gemeldet zu sein. Es gibt verschiedene Behörden oder Anlässe, bei denen Sie eine Meldebescheinigung vorlegen müssen,

beispielsweise für:

  • Aufgebot beim Standesamt
  • Zulassungsstelle
  • Banken
  • Rentenversicherer.

Die Meldebescheinigung gibt Auskunft über Ihre im Melderegister gespeicherten Daten wie beispielsweise Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle Anschriften.

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Teams
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zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnorts

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
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Formular & Online-Prozess
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen. Für die Nutzung ist die Online-Ausweisfunktion notwendig. Meldebescheinigung beantragen
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Voraussetzungen

keine

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Verfahrensablauf

Sie müssen die Meldebescheinigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich (auch durch Fax), elektronisch, mündlich oder zu Protokoll stellen.

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Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:

  • Wenn Sie den Antrag persönlich stellen: Personalausweis oder Reisepass
  • Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen: Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses
  • Wenn Sie den Antrag elektronisch über service-bw stellen: Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und AusweisApp2
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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Vorsprache: in der Regel sofort

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Kosten/Leistung

Die Gebühr beträgt 7,00 Euro.

Für Sozialleistungen wie zum Beispiel Krankenversicherung, Rentenversicherung, Kindergeld, Wohngeld ist die Meldebescheinigung kostenfrei.

Wenn Sie die Meldebescheinigung online beantragen (siehe "Formular & Online-Prozess"), ist die Meldebescheinigung ebenfalls kostenfrei.

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Rechtsbehelf

Die Ausstellung einer Meldebescheinigung können Sie durch eine Verpflichtungsklage einfordern.

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Sonstiges

Es kann sein, dass eine elektronische Meldebescheinigung nicht in jedem Fall (z.B. bei Apostillen) als Nachweis ausreichend ist.

Zum Unterschied zwischen schriftlicher u. elektronischer Meldebescheinigung:

Gemäß § 18 Abs. 1 BMG erteilt die Meldebehörde der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. In § 18 Abs. 3 BMG ist geregelt, dass die elektronische Meldebescheinigung unentgeltlich erteilt wird.

Somit haben Betroffene die Wahl zwischen einer (unentgeltlichen) elektronischen Meldebescheinigung ohne Unterschrift und Dienstsiegel, die sie nach Abschluss der Beantragung direkt als PDF herunterladen können, oder einer (gebührenpflichtigen) schriftlichen Meldebescheinigung mit Unterschrift und Dienstsiegel, die ihnen per Post zugesandt wird.

Ob eine elektronische Meldebescheinigung tatsächlich im Einzelfall als Nachweis ausreichend ist, hängt dabei vom jeweiligen Nachweiszweck ab

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Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 18 Meldebescheinigung