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Bürgerservice

Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

  • Vornamensgebung:
    Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können durch einen Bindestrich zu einem Vornamen verbunden werden. Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Bei ausländischen Kindern sind unter Umständen besondere Vorschriften nach deren Heimatrecht zu beachten.

    Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Knaben neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist dem Kind ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beizulegen.


  • Familiennamensführung
    Grundsätzlich unterliegt der Name des Kindes dem Recht des Staates, dem es angehört. Bei Mehrstaatigkeit unterliegt es dem Recht, mit dem es am engsten verbunden ist. Falls das Kind auch Deutscher ist, so unterliegt es allein deutschem Recht. Ist deutsches Recht anzuwenden, bestimmt sich der Familienname des Kindes wie folgt:

    Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so teilt der Standesbeamte dies dem zuständigen Familiengericht mit. Dieses überträgt dann das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Übt dieser Elternteil dieses Recht innerhalb der vorgegebenen Frist nicht aus, so erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen. Die Bestimmung des Geburtsnamens für das erste Kind gilt auch für alle weiteren Kinder dieser Eltern.

    Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

    Richtet sich die Namensführung des Kindes nicht nach deutschem Recht und sieht das anzuwendende ausländische Recht eine Erklärung zum Familiennamen vor, so ist diese persönlich, unter Vorlage eines Passes, beim zuständigen Standesamt abzugeben. Haben Eltern im Ausland die Ehe geschlossen, so ist unter Umständen, noch vor der Beurkundung der Geburt des Kindes, deren Namensführung zu klären. Wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

Namensrecht bei der Eheschließung

  • Rechtsanwendung, Ehename, getrennte Namensführung
    In der Ehe führt jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Gehört er mehreren Staaten an, so ist das Recht maßgebend, mit dem er am engsten verbunden ist. Ist der Ehegatte auch Deutscher, so unterliegt er alleine deutschem Recht. Ist ein Ehegatte oder sind beide Ehegatten Ausländer, so kann durch gemeinsame Erklärung bestimmt werden, dass für die künftige Namensführung das Recht des Staates gilt, dem einer der Ehegatten angehört oder deutsches Recht, wenn einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    Kommt deutsches Recht zur Anwendung, so können Ehegatten durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschließung den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines der Ehegatten zum Ehenamen bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder der Ehegatten den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.

    Führen die Ehegatten einen Ehenamen nach deutschem Recht, so kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, gegenüber dem Standesbeamten erklären, dass er seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namen voranstellt oder anfügt. Dies ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Namen eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen vorangestellt oder angefügt werden. Die Hinzufügung kann wiederrufen werden. Eine erneute Voranstellung oder Anfügung ist dann nicht mehr möglich.

    Richtet sich die Namensführung eines gemeinsamen Kindes nach deutschem Recht, erhält ein unter 5 Jahre altes Kind den Ehenamen der Eltern kraft Gesetzes. Für ältere Kinder ist eine Anschlusserklärung erforderlich. Führen die Eltern keinen Ehenamen und wird die gemeinsame Sorge erst durch die Eheschließung begründet, so können sie innerhalb von 3 Monaten nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.
  • Namensführung

    Namenserteilungen, Namenserklärungen (Wiederannahme des Geburts- oder des vor der Eheschließung geführten Namens, Voranstellungen und Anfügungen vor den Ehenamen, Widerrufung solcher Erklärungen), Namensänderungen (Vor- und Familienamensänderungen)
    Da das Namensrecht sehr komplex ist und die Gründe und Grundlagen für Namenserteilungen, Namensänderungen oder sonstiger Namenserklärungen sehr unterschiedlich und breit gefächert sind, wenden Sie sich mit Ihren Fragen an Ihr Standesamt.


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Teams
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zuständige Stelle

für die Beurkundung: das Standesamt des Geburtsortes des Kindes

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Sonstiges

Steht der Geburtsname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.

Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.