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Bürgerservice

Bußgeldverfahren des Vollzugsdienstes und der Geschwindigkeitsüberwachung

Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren (Verwarnungen, Bußgeld, Kostenbescheide) durch den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) bearbeitet dieser eigenständig. Die größte Anzahl an Verfahren entsteht im Bereich des Straßenverkehrs.

Bußgeldbescheid

In der Regel erhält jede/r Betroffene vor Erlass eines Bußgeldbescheides durch vorherige Anhörung Gelegenheit zur Äußerung. Der Anhörbogen muss von dem Betroffenen mindestens mit seinen Personalien versehen zurückgeschickt werden. Auf dem Anhörbogen können Angaben zum Tatvorwurf durch den Betroffenen gemacht werden.

Ein Bußgeldbescheid wird gegenüber der verantwortlichen Person erlassen, wenn
  • eventuell gemachte Angaben zum Tatvorwurf nicht berücksichtigt werden konnten oder nicht stichhaltig waren;
  • eine eventuell vorher erteilte Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht innerhalb einer Woche durch Bezahlung angenommen wurde (auch eine spätere, nachträglich geleistete Zahlung der ursprünglichen Verwarnung hebt die Bußgeldanordnung nicht mehr auf;
  • keine sonstigen Einstellungsgründe des Verfahrens vorliegen.
Die Höhe der Geldbuße, die Anzahl der Punkte beim Kraftfahrtbundesamt und ggf. die Dauer des Fahrverbots richten sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog oder den Empfehlungsangaben aus den jeweiligen Gesetzen.

Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch innerhalb von 14 Tagen nach seiner Zustellung zulässig.

Die Nichtzahlung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides kann neben der Zwangsvollstreckung auch die Anordnung der Erzwingungshaft nach sich ziehen.

Kostenbescheid/Halterhaftung

Wird nach einem zunächst vorgeworfenen Parkverstoß das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, weil der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht zu ermitteln war, dann werden dem Halter des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde, die Kosten des Verfahrens mittels Kostenbescheid auferlegt und zugestellt.

Hierzu kommt es beispielsweise, wenn der Halter, der zunächst einen Anhörungsbogen bekommt, keine Angaben über den Fahrzeugführer macht bzw. bestreitet, selbst der Fahrzeugführer gewesen zu sein oder aber auch einen nur mit erheblichem Aufwand zu ermittelnden Fahrzeugführer benennt.

Das Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den sodann das Amtsgericht ohne Verhandlung entscheidet.
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