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Bürgerservice

Rechtsmittelverfahren und Prüfung behördlicher Bescheide

Gegen einen Bußgeldbescheid des Kommunalen Ordnungsdienstes und der Geschwindigkeitsüberwachung (KOD) können innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Rechtsmittel (Einspruch) eingelegt werden. Ein Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Telefonische Einsprüche kennt das Gesetz nicht.

Nicht fristgerechte Einsprüche gegen Bußgeldbescheide werden von der Behörde gebührenpflichtig verworfen, da nach Ablauf der Einspruchsfrist das Verfahren rechtskräftig geworden ist.

Ein Einspruch sollte begründet werden, da nur so das laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente überprüft werden kann.

Führt der fristgerechte Einspruch nach Überprüfung durch die Behörde nicht zur Rücknahme des Bußgeldbescheides, werden die Akten zur Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben.

Gegen andere, ordnungsbehördliche Bescheide und Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Tuttlingen, Fachbereich Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung, Rathausstraße 1 in 78532 Tuttlingen oder direkt beim Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau Widerspruch eingelegt werden.

Gegen die Anordnung eines sofortigen Vollzugs kann nach Zustellung des Schreibens ein Antrag beim Verwaltungsgericht Freiburg eingereicht werden, damit die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder hergestellt wird.
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