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Bürgerservice

Gemeindlicher Vollzugsdienst

Die Ortspolizeibehörde (Große Kreisstadt Tuttlingen) hat zur Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben, welche auf das Stadtgebiet und dazugehöriger Ortschaften, beschränkt sind, eigene Vollzugsbedienstete.

Sie haben sämtliche Vollzugsaufgaben übertragen bekommen, welche gesetzlich möglich sind, um unsere Bürger zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tatkräftig zu unterstützen.

Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes Baden-Württemberg und verfügen daher über dieselben Rechte und Befugnisse wie diese.

Als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft - soweit ermächtigt - sind sie Amtsträger, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anordnungen und Durchführungen von Maßnahmen (zum Beispiel Durchsuchung, Beschlagnahme, Sicherheitsleistung und so weiter) treffen können.

Sie können also einzelne Maßnahmen nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg treffen und dürfen auch Verwarnungen mit und ohne Verwarngeld erteilen. Sie erforschen und verfolgen Ordnungswidrigkeiten und legen diese zur Bearbeitung dem Innendienst vor. 

Als bestellte Außendienstbeamte/-angestellte der Bußgeldbehörde führen die Vollzugsfachkräfte auch Ermittlungen für die Bußgeldstelle durch.

Grund und Ausmaß der Beschäftigung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten sind im Polizeigesetz und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung geregelt. Sie sind parallel zum Polizeivollzugsdienst bei der Gefahrenabwehr und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in denjenigen Aufgabenfeldern tätig, die vorrangig im kommunalen Interesse liegen.

Klassische Aufgaben unseres Vollzugsdienstes sind:

   - Überwachung der Vorschriften, Satzungen und Polizeiverordnungen
   - Straßenverkehrsrecht, zum Beispiel Schutz der Straßen
     und Wege, Anliegerverpflichtungen
   - Kommunale Verkehrsüberwachung im ruhenden und fließenden
     Verkehr
   - Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen, Reisegewerbe und
     Marktwesen
   - Umweltschutz, zum Beispiel unzulässiger Lärm, illegale
     Abfallentsorgung und so weiter
   - Feldschutz, zum Beispiel Landschaftsschutz, Schutz des
     Eigentums an Grundstücken
   - Veterinärwesen, zum Beispiel Tierschutz, Tierseuchen, gefährliche
     und herrenlose Tiere
   - Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und
     anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen
     Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung
   - Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes
     Plakatieren
   - Vollzug der Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit
   - Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage
   - Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluss
   - Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der
     Öffentlichkeit 
   - Vollzug auf dem Gebiet des Sammlungswesens
   - auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, zum Beispiel
     Wohnungshygiene, Ungeziefer, Ratten
   - Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen sowie
     Parken auf Privatgrundstücken

(Vollständige Vollzugsaufgaben siehe § 31 DVO PolG BW)  
  
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