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Bürgerservice

Kostenbescheid

Wird nach einem zunächst vorgeworfenen Parkverstoß das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, weil der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht zu ermitteln war, dann werden dem Halter des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde, die Kosten des Verfahrens mittels Kostenbescheid auferlegt und zugestellt.

Hierzu kommt es beispielsweise, wenn der Halter, der zunächst einen Anhörungsbogen bekommt, keine Angaben über den Fahrzeugführer macht beziehungsweise bestreitet, selbst der Fahrzeugführer gewesen zu sein oder aber auch einen nur mit erheblichem Aufwand zu ermittelnden Fahrzeugführer benennt.

Das Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den sodann das Amtsgericht ohne Verhandlung entscheidet.

Einige wenige Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr solche, die den Zustand eines Fahrzeuges (Mängelberichte) betreffen, sind an die Person des Halters gekoppelt. In diesen Verfahren ist mit der Ermittlung des Halters über das Kfz-Kennzeichen in der Regel die richtige, verantwortliche Person für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren unmittelbar bekannt. Daher ist bei Nichtzahlung oder fehlender Anerkennung einer Verwarnung der Erlass eines Bußgeldbescheides die Folge. 
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