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Bürgerservice

Verwarnung

Die Feststellung einer noch geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann durch die Polizeibehörde, Bußgeldbehörde oder den Polizeivollzugsdienst durch eine Verwarnung mit oder ohne Verwarngeld schriftlich oder mündlich geahndet werden.

Die Verwarnung ist ein wichtiges Erziehungsmittel, insbesondere im Straßenverkehr.

Sie dient dazu, Bürger und Bürgerinnen an die Einhaltung von Vorschriften zu erinnern und begangene, geringfügige Verstöße schnell und ohne erheblichen Verwaltungsaufwand zu ahnden.

Verwarnung im Straßenverkehr:

Die Aufnahme eines Verstoßes im ruhenden Verkehr wird regelmäßig durch eine amtliche Verwarnung angezeigt, die unter den Scheibenwischer geklemmt wird. Üblicherweise wird die erteilte Verwarnung als "Strafzettel" oder "Knöllchen" bezeichnet.

Eine erteilte Verwarnung mit Verwarngeld muss in der Regel innerhalb einer Woche angenommen und beglichen werden. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Stadtkasse. Bei rechtzeitiger Zahlung ist das Verfahren formell abgeschlossen.

Haben Sie Einwände gegen die direkt erteilte Verwarnung an Ihrem Fahrzeug, vermeiden Sie zunächst vorzeitigen Schriftverkehr, da dieser oftmals noch nicht berücksichtigt werden kann. Neben dem Verwarngeld fallen zunächst keine weiteren Gebühren und Auslagen an.

Bei Nichtzahlung erhalten Sie die Verwarnung nochmals einmalig mit einfachem Brief zugestellt. Auf dem Anhörungsbogen können Sie sich dann zur Sache äußern beziehungsweise als Halter auch den tatsächlichen Fahrer benennen, um nicht selbst möglicherweise zur Verantwortung/Haftung herangezogen zu werden.

Die Feststellung eines Verstoßes kann aber auch lediglich notiert oder durch Bildaufnahme festgehalten werden und Sie bekommen die schriftliche Verwarnung direkt - ohne vorherige Ankündigung - postalisch zugestellt. Mit Erhalt der schriftlichen Verwarnung können Sie sich ebenfalls äußern.

Die Bußgeldstelle prüft den Sachverhalt dann nochmals nach und entscheidet über die Aufrechterhaltung beziehungsweise Weiterführung, Änderung oder Einstellung der erteilten Verwarnung.

Grundsätzlich gilt für alle Verwarnungen:

Wird das Verwarnungsverfahren nicht durch Zahlung abgeschlossen oder erlauben die gemachten Angaben zur Sache nicht die Einstellung oder Abänderung des Verfahrens, beginnt ein förmliches, mit zusätzlichen Kosten verbundenes Verfahren.

Zu einer vorherigen Mitteilung über die Einleitung eines Folge- oder Bußgeldverfahrens ist die Verwaltungsbehörde keineswegs verpflichtet. Nur in wenigen Einzelfällen bezieht sich die Verwaltungsbehörde nochmals schriftlich auf eine vorab erteilte Verwarnung.

Im Folgeverfahren wird entweder ein Bußgeldbescheid gegen den Verantwortlichen für die Ordnungswidrigkeit oder ein Kostenbescheid gegen den Halter des Fahrzeuges angeordnet. Eine dann nachträglich geleistete Zahlung der ursprünglichen Verwarnung hebt die Bußgeldanordnung oder den Kostenbescheid nicht mehr auf.


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