Vorlesen

Bürgerservice

Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken

Die Bekämpfung häuslicher Gewalt ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung Baden-Württemberg. Mit dem Platzverweisverfahren "Rote Karte für Gewalttäter" hat Baden-Württemberg ein wirksames Konzept gegen Gewalt im sozialen Nahraum entwickelt.

Nach dem Verursacherprinzip muss der Täter und nicht – wie bisher üblich – das Opfer die Wohnung verlassen. Damit wird ein deutliches Signal gesetzt, dass Gewalt keine Privatsache ist und nicht toleriert wird. Dass der Tatort hinter der Wohnungstür liegt und Täter und Opfer in einer Beziehung leben, darf nicht dazu führen, dass gegen diese "versteckte" Gewalt nicht eingeschritten wird.

Der Schutz des Strafrechts endet nicht an der Wohnungstür. Hinter dem Begriff "Gewalt im sozialen Nahraum" verbirgt sich eine breite Palette zumeist strafrechtlich bedeutsamer Verhaltensweisen, bei denen es nicht selten zu massiven Gewaltdelikten kommt. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Straftaten:

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte

Das Platzverweisverfahren ist eine Gesamtkonzeption und besteht aus den Elementen der

  • akuten polizeilichen Krisenintervention,
  • Beratung von Opfern, Tätern und gegebenenfalls mitbetroffenen Kindern,
  • konsequenten Strafverfolgung und
  • schnellen Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.

Mit dem polizeilichen Platzverweis wird der Täter verpflichtet, die gemeinsam mit dem Tatopfer bewohnte Wohnung zu verlassen und sich für einen bestimmten Zeitraum von ihr fern zu halten. Neben der Beschlagnahme der Hausschlüssel können erforderlichenfalls auch Näherungsverbote, beispielsweise für die Umgebung der gemeinsamen Wohnung oder den Arbeitsplatz des Opfers sowie für Kindergarten und Schule ausgesprochen werden.

Hinweis: Das Amt für öffentliche Ordnung entscheidet über die Dauer des Platzverweises je nach Gefährdung im Einzelfall. In den meisten Fällen dauert der Platzverweis 14 Tage.

Gewalthandlungen unter Partnern ziehen zumeist seelische Schäden bei Kindern nach sich. In Fällen häuslicher Gewalt, die zu Platzverweisen führen und bei denen Kinder mitbetroffen sind, wird in der Regel das Jugendamt unterrichtet.

Tipp: Ausführliche Informationen zum Platzverweis, zu Schutz und Beratung bietet die Broschüre "Informationen zum Platzverweis bei häuslicher Gewalt", die auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit und Soziales in mehreren Sprachen angeboten wird.

^
Mitarbeiter
^
zuständige Stelle

Kontaktieren Sie in Gefahrensituationen immer die Polizei unter der Notrufnummer 110.

Im weiteren Verfahren ist das Ordnungsamt (Ortspolizeibehörde) der Gemeinde-/Stadtverwaltung zuständig, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.

^
Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
    • Leib,
    • Leben,
    • Gesundheit,
    • Freiheit oder
    • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
      Beleidigungen zählen nicht dazu.
  • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
    • geeignet
    • erforderlich und
    • angemessen.
      Erforderlich bedeutet, dass die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen auf eine für den Betroffenen milderer Weise, beispielsweise durch ein Gericht, nicht beseitigt werden kann.
^
Verfahrensablauf
Für den Erlass von Platzverweisen sind grundsätzlich die Ortspolizeibehörden (in der Regel also das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde) zuständig. Deshalb sollten Sie eine erfolgte oder zu erwartende Tätlichkeit (Bedrohung) sofort bei der Ortspolizeibehörde melden. Bei akuter Gefahrenlage nutzen Sie bitte direkt den Notruf 110.

Hinweis: Auch wenn die Polizei nicht bei Ihnen zu Hause war, können Sie direkt beim Ordnungsamt einen Platzverweis erwirken.

^
Erforderliche Unterlagen

keine

^
Frist/Dauer

keine

^
Kosten/Leistung

keine

^
Sonstiges
Über eine Fortführung des Platzverweises entscheidet die zuständige Ortspolizeibehörde, die den Platzverweis nach eigener Prüfung entweder aufhebt oder ein schriftliches Aufenthalts- und Betretungsverbot – soweit erforderlich mit ergänzenden Anordnungen – erlässt.

Die Ortspolizeibehörde informiert die Beteiligten über die Interventionsstellen und andere Hilfseinrichtungen und verständigt diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, soweit es durch den Polizeivollzugsdienst noch nicht erfolgt ist. So kann beispielsweise bei unzumutbaren Belästigungen das Familiengericht Schutzanordnungen erlassen. Unzumutbare Belästigungen sind etwa das ständige Verfolgen und Beobachten, Telefonterror oder Terror per Fax oder SMS. Der Antrag für diese Schutzanordnungen muss direkt beim Familiengericht gestellt werden.

Von der Ortspolizeibehörde ist zu prüfen, ob weiterhin eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung besteht und der – nun für längere Dauer – in Betracht zu ziehende Wohnungsverweis oder die angeordneten Näherungsverbote nach den polizeilichen Grundsätzen erforderlich, geeignet und angemessen sind, die Gefahr zu beseitigen. Die Dauer des Platzverweises wird je nach Einzelfall festgelegt. Neben den Berichten des Polizeivollzugsdienstes können die Ortspolizeibehörden auch weitere Erkenntnisquellen nutzen. Entscheidungsgrundlagen für die Gefahrenprognose können auch Interventionsstellen geben.

Bei der Anhörung des Adressaten des Platzverweises lässt auch die Polizeibehörde keinen Zweifel daran, dass jede strafbare Gewaltanwendung polizeirechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Gegebenenfalls kann auch eine kurzfristige Wohnungsunterbringung erforderlich werden, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Auch besteht Klärungsbedarf, an welche Adresse etwaige weitere Schreiben zugestellt werden sollen.

Der Wunsch der Frau, einen Platzverweis wieder aufzuheben, wird angesichts der erfolgten Tätlichkeiten erst nach sorgfältiger und kritischer Prüfung zu einer vorzeitigen Aufhebung führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Opfer sich in besonderen Zwangssituationen befinden können, wodurch sie sich auf eine vorschnelle Rückkehr ihres gewalttätigen Partners einlassen.

^
Rechtsgrundlage
^
Vertiefende Informationen