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Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung

Mit dem Ganztagsförderungsgesetz erhalten Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/27 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich.

Dieser Anspruch greift sowohl während der regulären Schulzeit, als auch während der Ferienzeiten, in insgesamt 48 Wochen im Jahr.

Der Rechtsanspruch wird stufenweise eingeführt und beginnt mit der ersten Klasse.