Mit dem Ganztagsförderungsgesetz erhalten Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/27 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich.
Dieser Anspruch greift sowohl während der regulären Schulzeit, als auch in den Ferienzeiten, in insgesamt 48 Wochen im Jahr.
Der Rechtsanspruch wird stufenweise eingeführt und startet für die Klassenstufe 1 (2026/27), erweitert sich im Schuljahr 2027/28 auf die Klassen 1 und 2, 2028/29 auf die Klassen 1 bis 3 und gilt ab 2029/30 für alle Klassenstufen 1 bis 4.
Fragen & Antworten rund um das Thema Rechtsanspruch
Der Rechtsanspruch tritt am 1. August 2026 stufenweise in Kraft. Er gilt im Schuljahr 2026/27 zunächst für:
- Kinder der ersten Klasse der Grundschule
- Kinder in Juniorklassen
- Kinder der ersten Jahrgangsstufe an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
Nein, eine Pflicht das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Ob und in welchem Umfang der Rechtsanspruch wahrgenommen wird, entscheiden die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten.
- Die Betreuung von bis zu acht Stunden täglich
- Sie gilt an Werktagen von Montag bis Freitag
- Die Betreuung findet während der Schulzeit und (mit Ausnahme von 20 Werktagen) auch in den Schulferien statt.
Meldefrist: 15. März 2026
Um den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Ihr Kind geltend zu machen, müssen Sie bei der Anmeldung zur Kommunalen Schulkindbetreuung der Stadt Tuttlingen das Paket 3 buchen. Hierüber erfolgt ebenfalls die Anmeldung bzw. Auswahl der Ferienbetreuung. Für die Anmeldung gilt die rechtliche Stichtagsfrist 15. März des Jahres und gilt für ein Schuljahr bindend.
Wird der Bedarf zu spät oder gar nicht gemeldet, kann er nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden.
Die Formulare für die ergänzende, kostenpflichtige Betreuung erhalten Sie im jeweiligen Schulsekretariat.
Um den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Ihr Kind geltend zu machen, müssen Sie bei der Anmeldung zur Kommunalen Schulkindbetreuung der Stadt Tuttlingen das Paket 3 buchen. Hierüber erfolgt ebenfalls die Anmeldung bzw. Auswahl der Ferienbetreuung. Für die Anmeldung gilt die rechtliche Stichtagsfrist 15. März des Jahres und gilt für ein Schuljahr bindend.
Wird der Bedarf zu spät oder gar nicht gemeldet, kann er nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden.
Die Formulare für die ergänzende, kostenpflichtige Betreuung erhalten Sie im jeweiligen Schulsekretariat.
Zum Schuljahr 2026/27 wird es zunächst an der Wilhelm-, Karl- und Schildrainschule ein rechtsanspruchserfüllendes Betreuungsangebot geben.
Die Tage Montag/Dienstag (je nach Schule) bis Donnerstag werden über die Ganztagsschule abgedeckt. Diese ist kostenlos, es besteht jedoch Schulpflicht für Ihr Kind.
An Tagen, an denen keine Ganztagsschule stattfindet (Montag und/oder Freitag) wird die Betreuung bis 15:30 Uhr über die kommunale Schulkindbetreuung der Stadt Tuttlingen abgedeckt. Diese Betreuung ist gebührenpflichtig, jedoch unterliegt das Kind keiner Schulpflicht. Die Gebühren hierzu können Sie sowohl der Satzung zur Kommunalen Schulkindbetreuung, als auch der „Übersicht über die Gebühren für die Kommunale Schulkindbetreuung der Stadt Tuttlingen“ entnehmen, die Ihnen zeitnah auf der Homepage zur Verfügung gestellt wird.
Die Tage Montag/Dienstag (je nach Schule) bis Donnerstag werden über die Ganztagsschule abgedeckt. Diese ist kostenlos, es besteht jedoch Schulpflicht für Ihr Kind.
An Tagen, an denen keine Ganztagsschule stattfindet (Montag und/oder Freitag) wird die Betreuung bis 15:30 Uhr über die kommunale Schulkindbetreuung der Stadt Tuttlingen abgedeckt. Diese Betreuung ist gebührenpflichtig, jedoch unterliegt das Kind keiner Schulpflicht. Die Gebühren hierzu können Sie sowohl der Satzung zur Kommunalen Schulkindbetreuung, als auch der „Übersicht über die Gebühren für die Kommunale Schulkindbetreuung der Stadt Tuttlingen“ entnehmen, die Ihnen zeitnah auf der Homepage zur Verfügung gestellt wird.
Im Normalfall ist es nicht möglich, dass Eltern ihr Kind eine Grundschule außerhalb des Schulbezirks, in dem das Kind wohnt, besuchen lassen.
Durch den Rechtsanspruch muss künftig grundsätzlich jedem Kind ein Betreuungsangebot in zumutbarer Entfernung gemacht werden. Besucht Ihr Kind eine Grundschule ohne rechtsanspruchserfüllendes Betreuungsangebot, kann von Ihnen ein Schulbezirkswechsel hin zu einer Ganztagsschule mit rechtsanspruchserfüllendem Betreuungsangebot beantragt werden. Dieser muss bei der zuständigen Schule beantragt und vom Staatlichen Schulamt oder dem/der geschäftsführenden Schulleiter/Schulleiterin genehmigt werden.
Durch den Rechtsanspruch muss künftig grundsätzlich jedem Kind ein Betreuungsangebot in zumutbarer Entfernung gemacht werden. Besucht Ihr Kind eine Grundschule ohne rechtsanspruchserfüllendes Betreuungsangebot, kann von Ihnen ein Schulbezirkswechsel hin zu einer Ganztagsschule mit rechtsanspruchserfüllendem Betreuungsangebot beantragt werden. Dieser muss bei der zuständigen Schule beantragt und vom Staatlichen Schulamt oder dem/der geschäftsführenden Schulleiter/Schulleiterin genehmigt werden.
Grundsätzlich besteht auch in unterrichtsfreien Zeiten ein Anspruch auf ganztägige Betreuung, mit Ausnahme der 20 Schließtage.
Die Schließtage können Sie der zeitnah auf der Homepage veröffentlichten „Übersicht über die Schließtage der Kommunalen Schulkindbetreuung der Stadt Tuttlingen“ entnehmen.
Die Ferienbetreuung für die rechtsanspruchsberechtigten Kindern erfolgt in Tuttlingen über die städtische Ferienbetreuung „TUPF“, welche ebenfalls gebührenpflichtig ist.
Hierbei kann zwischen der Betreuung in einer TUPF-Gruppe (zeitlicher Rahmen 07:30 – 14:00 Uhr) und der Betreuung in einer TUPFPlus-Gruppe (zeitlicher Rahmen 07:30 – 15:30 Uhr) ausgewählt werden. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit eines warmen Mittagessens.
Hinweis für die Ferienbetreuung für Vorschüler in den Sommerferien vor der Einschulung:
Der Rechtsanspruch greift erst ab Schuleintritt, also ab Mitte September, sodass die erste Schulkinderferienbetreuung im Rahmen des Rechtsanspruchs auf die Herbstferien fällt.
Für Vorschulkinder bietet die Stadt Tuttlingen für die Sommerferien bzw. den August eine Ferienbetreuung (TUPF), vor Schuleintritt und somit vor Rechtsanspruchsberechtigung, an. Dieses Angebot gilt dann aber nur für 6,5 und (noch) nicht acht Stunden. Die Anmeldung hierfür erfolgt über die Anmeldung zur regulären TUPF-Ferienbetreuung.
Die Schließtage können Sie der zeitnah auf der Homepage veröffentlichten „Übersicht über die Schließtage der Kommunalen Schulkindbetreuung der Stadt Tuttlingen“ entnehmen.
Die Ferienbetreuung für die rechtsanspruchsberechtigten Kindern erfolgt in Tuttlingen über die städtische Ferienbetreuung „TUPF“, welche ebenfalls gebührenpflichtig ist.
Hierbei kann zwischen der Betreuung in einer TUPF-Gruppe (zeitlicher Rahmen 07:30 – 14:00 Uhr) und der Betreuung in einer TUPFPlus-Gruppe (zeitlicher Rahmen 07:30 – 15:30 Uhr) ausgewählt werden. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit eines warmen Mittagessens.
Hinweis für die Ferienbetreuung für Vorschüler in den Sommerferien vor der Einschulung:
Der Rechtsanspruch greift erst ab Schuleintritt, also ab Mitte September, sodass die erste Schulkinderferienbetreuung im Rahmen des Rechtsanspruchs auf die Herbstferien fällt.
Für Vorschulkinder bietet die Stadt Tuttlingen für die Sommerferien bzw. den August eine Ferienbetreuung (TUPF), vor Schuleintritt und somit vor Rechtsanspruchsberechtigung, an. Dieses Angebot gilt dann aber nur für 6,5 und (noch) nicht acht Stunden. Die Anmeldung hierfür erfolgt über die Anmeldung zur regulären TUPF-Ferienbetreuung.
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