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Verwaltungsgericht erklärt Maskenpflicht für rechtmäßig – Antrag eines Anwalts abgewiesen


Die Maskenpflicht in der Fußgängerzone ist rechtmäßig. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Freiburg hervor. Der Antrag eines Tuttlinger Rechtsanwaltes, die Maskenpflicht zu kippen, wurde somit abgelehnt.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die von der Stadt erlassene Allgemeinverfügung, nach der in weiten Teilen der Fußgängerzone Masken getragen werden müssen, angemessen sei. Der Antragsteller – ein Tuttlinger Rechtsanwalt – hatte dies angezweifelt und vor allem auf die Morgenstunden verwiesen, in denen in der Fußgängerzone relativ wenig los sei.

Dieser Sichtweise erteilte die dritte Kammer des Freiburger Verwaltungsgerichts (VG) nun eine Absage: „Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung beschränkt sich auf den Teil der Fußgängerzone, welcher die höchste Besucherfrequenz aufweist“, so das VG in seiner Begrüßung. Für die Kammer sei daher nicht ersichtlich, „dass in einem mit Geschäften, Gastronomie und Imbissbetrieben besiedelten Bereich der Innenstadt keine Gefahr unvorhergesehener Begegnungen bestünde.“

Der Tuttlinger Allgemeinverfügung ging die Landesverordnung vom 19. Oktober voraus. Diese sieht vor, dass an belebten Stellen eine Maskenpflicht gelte. Wo diese im Einzelfall aber seien, müsse jede Stadt selber definieren Die Stadt Tuttlingen hatte daraufhin am 20. Oktober erlassen, dass in großen Teilen der Fußgängerzone eine Maskenpflicht gilt. Gegen diese Allgemeinverfügung war der Anwalt daraufhin vorgegangen.

„Ich freue mich natürlich, dass das VG die Rechtsauffassung der Stadt nun bestätigt hat“, so OB Michael Beck. „Wir haben schließlich lediglich die Landesverordnung umgesetzt – nicht mehr und nicht weniger.“ Die Allgemeinverfügung und die in ihr definierte Maskenpflicht für die Fußgängerzone sei daher auch keine eigenmächtige Verschärfung der Landesverordnung – „auch wenn dies immer wieder behauptet wird.“ Im Gegenteil: Das Land sehe ja ausdrücklich vor, dass die Städte die Bereiche für die Maskenpflicht vor Ort definieren. „Genau das haben wir getan.“

Der nun vor dem VG unterlegene Anwalt war im Übrigen nicht der einzige, der gegen die Maskenpflicht in der Fußgängerzone vorgehen wollte. Neben einem Beschwerdemail eines Tuttlinger Unternehmers erreichte die Stadt am Dienstag auch ein Widerspruch seitens eines Landtagsabgeordneten. „Nachdem das VG nun entschieden hat, gibt es für uns derzeit keinen Grund, die Maskenpflicht in der Fußgängerzone aufzuheben“, so OB Beck.