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Corona: Stadt schließt alle Einrichtungen – Auch Rathaus geschlossen –Versammlungen ab 50 Personen untersagt – Einschränkungen für Gastronomie




Ab sofort sind sämtliche städtischen Einrichtungen - auch das Rathaus – geschlossen. Außerdem sind öffentliche und private Versammlungen ab 50 Personen untersagt. Darüber hinaus wurde die Schließung privater Sportstätten verfügt.

Ob Galerie, Museen, Musikschule, Stadtbibliothek oder Sportstätten – sämtliche städtischen Einrichtungen sind ab sofort für den Publikumsverkehr geschlossen. Damit ergänzt die Stadt bereits die am Freitag beschlossenen und verkündeten Maßnahmen. „Soziale Kontakt sollten derzeit wenn möglich vermieden werden“, so OB Michael Beck, „das heißt, dass auch alle diese Einrichtungen geschlossen bleiben.“

Für den Publikumsverkehr verschlossen sind ab sofort auch das Rathaus sowie die Geschäftsstellen in den Stadtteilen. Nur in dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten sind Termine möglich, dies aber auch nur nach voriger Anmeldung per Mail oder Telefon. Die Kontaktdaten der jeweils zuständigen Mitarbeiter findet man auf der städtischen Website www.tuttlingen.de oder über die Zentrale (07461/99-0 beziehungsweise 99-333). Das Standesamt ist unter 99-251, standesamt(at)tuttlingen.de erreichbar, Für all diese Termine gelten strenge Sicherheitsauflagen, auch sollte die Zahl der Teilnehmenden möglichst gering gehalten werden. Dies gilt auch für Trauungen: Diese können nur noch ohne Gäste oder Trauzeugen abgehalten werden.

Ausnahmeregelungen gelten auch für Trauerfeiern. Diese finden – um Abstand zu ermöglichen – nur noch im Großen Saal der Aussegnungshalle statt, sind aber auf maximal 50 Teilnehmer begrenzt.

Über diese städtischen Einrichtungen hinaus hat OB Michael Beck am Sonntag eine weitere Allgemeinverfügung unterzeichnet, die weitere Vorsichtsmaßnahmen beinhaltet:
  • Neben den städtischen Sportstätten sind auch private Sportstätten zu schließen – zum Beispiel Fitness-Studios.
  • Jede Art von Versammlung ab 50 Personen ist untersagt – das gilt auch für private Feste oder Vereinsveranstaltungen. Auch bei Veranstaltungen mit geringerer Teilnehmerzahl sind Teilnehmerlisten zu führen.

Vor allem letztere Regelung zieht weitreichende Folgen nach sich: Sie betrifft auch Vereins- und Tanzveranstaltungen sowie die Gastronomie, Kinos, Vergnügungsstätten und Tanzschulen. In all diesen Einrichtungen liegt die Obergrenze bei 50 Personen.

Weiterhin geöffnet hat der Wochenmarkt, da er der Grundversorgung der Bevölkerung dient.