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Lohnsteuerkarten 2010


Die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2010 sind zugestellt worden.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auf folgende Regelungen hinweisen:

1. Kinderfreibeträge für Kinder, die am 01.Januar 2010 das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Pflegekinder werden vom Finanzamt eingetragen.
Die erforderlichen Anträge erhalten Sie im Bürgerbüro.
2. Arbeitnehmer mit mehreren Wohnsitzen im Inland, die von mehr als einer
Gemeinde eine Lohnsteuerkarte erhalten haben, sind verpflichtet die Lohn-
steuerkarte der Nebenwohnsitzgemeinde zurückzugeben.
3. Verheiratete Steuerkarteninhaber müssen bei der Änderung der eigenen
Steuerkarte stets die Steuerkarte des Ehegatten mit vorlegen.
4. Lohnsteuerkarten für das Jahr 2009 dürfen nur noch bis zum 31.12.2009 ausgestellt werden. Danach muss eine Ersatzbescheinigung vom Finanzamt
angefordert werden.
5. Steuerklassenwechsel auf der Lohnsteuerkarte 2009 sind nur noch bis
30.11.2009 möglich.
6. Personen, die eine Lohnsteuerkarte 2010 benötigen und bis zum
15.11.2009 noch keine erhalten haben, können diese beim Bürgerbüro
direkt anfordern.

Bitte geben Sie die Lohnsteuerkarte 2009 zurück!

Alle für das Kalenderjahr 2009 ausgestellten Lohnsteuerkarten sind nach
§ 41 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes und den Vereinbarungen zwischen
den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nach Ablauf des Kalenderjahres 2009 dem Finanzamt zu übergeben; dies betrifft auch die Lohn-
steuerkarten derjenigen Arbeitgeber,
* die ihr Lohnsteuerkarte nicht für den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder
die Einkommenssteuerveranlagung benötigen,
* deren Lohnsteuerkarten - unabhängig von den Gründen - 2009 ohne
Eintragung geblieben sind,
* die nur zeitweilig oder kurzfristig beschäftigt waren und aufgrund eines
niedrigen Bruttoarbeitslohnes keine Lohnsteuer zu zahlen hatten.

Die Lohnsteuerkarten/-belege 2009 sind ein wichtiger Faktor zur Ermittlung des
Verteilerschlüssels, nach dem jede Gemeinde den ihr zustehenden Anteil an der
Lohn- und Einkommenssteuer erhält. Jede fehlende Lohnsteuerkarte mindert die
Steuereinnahmen der betreffenden Wohnsitzgemeinde und wirkt sich daher zum
Nachteil aller Einwohner aus. Ausserdem wird anhand der zurückgegeben Lohn-
karten/-belege erneut eine Lohnsteuerstatistik durchgeführt, deren Daten für
finanz- und wirtschaftspolitische Zwecke von besonderer Bedeutung sind; sie
geben Aufschluss über die Einkommensverteilung und Steuerbelastung und
liefern somit wichtige Hinweise für steuerpolitische Überlegungen und Ent-
scheidungen. Nicht zuletzt dienen die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte 2009
nach der Ermittlung des dem Land Baden-Württemberg zustehenden Zerlegungs-
anteils an der Lohnsteuer.

Hinweise zur Steuerklasse II

Wir weisen darauf hin, dass die Steuerklasse II nur noch bescheinigt wird, wenn
* zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges Kind gehört, für welches
Ihnen ein Freibetrag für Kinder (§ 32 Abs. 6 EstG) oder Kindergeld zusteht,
* das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Bei Mehrfachmeldungen erhält derjenige den Entlassungsbetrag für Alleinerziehende bzw. die Steuerklasse II, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und deshalb die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt,
* Sie alleinstehend sind. Dies ist der Fall, wenn Sie
nicht die Voraussetzungen für die Anwendungen des Splitting-Verfahrens
(Ehegattenbesteuerung) erfüllen o d e r verwitwet sind
u n d
keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.
Unschädlich ist die Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person dann,
wenn Sie für diese Person einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld erhalten (z.B. bei einem Kind in Berufsausbildung). Auch eine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, das den gesetzlichen
Grundwehrdienst oder den Zivildienst leistet,sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als
drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen
Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt, steht der Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende/
Steuerklasse II nicht entgegen. Leben Sie mit einem Partner in einer ehe-
ähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten Sie wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft nicht als alleinstehend. In anderen Fällen können Sie nachweisen, dass eine Haushaltsgemeinschaft mangels gemeinsamer Wirtschaftsführung nicht
besteht.

Der neue Entlastungsbetrag ist kein Jahresbetrag mehr und damit auf diejenigen Monate zu beschränken, in denen sämtliche der o.g. Voraussetzungen erfüllt waren. Daraus ergibt sich für den Arbeitnehmer der Verpflichtung, die Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen, sobald sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres ändern (§ 39 Abs.4 Satz 1 EstG).

Hinweise zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Meldegesetzes

Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren
Es ist beabsichtigt auch künftig aus der Einwohnerkartei Namen, akademische Grade, Anschift sowie Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren zu veröffentlichen.

Jeder Einwohner hat gem. § 34 Abs.4 des Meldegesetzes das Recht zu verlangen, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt.

Wer von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will wird gebeten, dies
dem Bürgerbüro schriftlich spätestens einen Monat vor dem Jubiläum mitzuteilen.
Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.

Datenübermittlung an Religionsgemeinschaften
nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften dürfen die Meldebehörden den
öffentlichen Religionsgemeinschaften bestimmte Daten ihrer Mitglieder weiter-
geben. Dies gilt auch für diejenigen Familienangehörigen deren Mitglieder nicht
derselben oder keiner öffentlichen Religionsgemeinschaft angehören. Diese
können gegenüber dem Einwohnermeldeamt verlangen, dass ihre Daten nicht
übermittelt werden.

Meldeportal
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund § 29a Absatz 2
Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal
nahm seinen Betrieb ab 01.01.2007 auf.
Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im
Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an "Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen" erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegister-
auskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und
Anschriften § 32a Absatz 2 MG räumt dem Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte
an nicht öffentlichen Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das
Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt
an die Meldebehörde gestellt werden. Bitte melden Sie sich im Rathaus, Bürgerbüro wenn eine Melderegisterauskunft (zu Ihrer Person) nicht im Internet
über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.


Erster Bürgermeister                                         
Emil Buschle                                                   



Bitte am Samstag, den 07.11.09 veröffentlichen