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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung zur Wahl des Europäischen Parlaments -Europawahl- und der Wahl des Gemeinderates Tuttlingen und der Ortschaftsräte Möhringen, Nendingen und Eßlingen und der Wahl des Kreistags am 7. Juni 2009


1.
Am 7. Juni 2009 findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Stadt Tuttlingen die Kommunalwahlen - Wahl
des Gemeinderats Tuttlingen, Wahl der Ortschaftsräte Möhringen,
Nendingen und Eßlingen und die Wahl des Kreistags statt.

2.
Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

3.
Die Gemeinde ist in 23 allgemeine Wahlbezirke sowie in 2 Briefwahlbezirke eingeteilt. In der Wahlbenachrichtigung, die den
Wahlberechtigten bis spätestens 17. Mai 2009 zugesandt worden
ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der
Wahlberechtigte zu wählen hat.

4.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die
Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen
Personalausweis – Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis
- oder ihren Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

5.
Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl -Gewählt
wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments. Farbe: weißlich
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die
Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort
sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Er gibt sie in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des
Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag
sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer
Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum
gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahllokal wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.

6.
Kommunalwahlen
Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt
wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen.

6.1 Wahl des Gemeinderats

Zu wählen sind 32 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Gemeinderats.
Stimmzettel-Farbe: eosinrot

6.2 Wahl des Ortschaftsrats

der Ortschaft Möhringen
Zu wählen sind 11 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Möhringen.
Stimmzettel-Farbe: chamois

der Ortschaft Nendingen
Zu wählen sind 11 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Nendingen.
Stimmzettel-Farbe: chamois

der Ortschaft Eßlingen
Zu wählen sind 7 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Eßlingen.
Stimmzettel-Farbe: chamois


6.3 Wahl des Kreistags

Zu wählen sind im Wahlkreis I (01) 11 Mitglieder.
Stimmzettel-Aufdruck:
Wahl des Kreistags.
Stimmzettel-Farbe: grün
Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind
in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von
gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind. Die Stimmzettel werden den Wahlberechtigten spätestens am 6. Juni 2009
zugesandt. Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel
werden im Wahlraum bereitgehalten.

6.4 Bei den Wahlen des Gemeinderats, des Ortschaftsrats und des
Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder
des Gemeinderats, der Ortschaftsräte und des Kreistags zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 - 6.3).
Die Stimmenzahl ist jeweils im Stimmzettel angegeben.

6.5 Es findet Verhältniswahl statt bei der
- Wahl des Gemeinderats;
- Wahl des Kreistags;
-Wahl der Ortschaftsräte;
der Ortschaft Möhringen;
der Ortschaft Nendingen.
Hierbei können nur Bewerber gewählt werden, deren Name in den
Stimmzetteln vorgedruckt ist.
Der Wähler kann

-Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und
- einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem
oder mehreren Stimmzetteln
-Bewerbern, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz
hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Na
mens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt
kennzeichnet,

-Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die
Ziffer „ 2 „ oder „ 3 „ hinter dem Namen, durch Wiederholen des
Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei
Stimmen gewählt kennzeichnet.
Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall ist
jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als
mit einer Stimme gewählt; bei der Wahl des Kreistags jedoch nur
so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des
Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.

6.6 Es findet Mehrheitswahl statt bei der
-Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Eßlingen
Hierbei kann jede wählbare Person gewählt werden. Der Wähler
ist nicht an die Bewerber gebunden, deren Namen im Stimmzettel vorgedruckt sind. Der Wähler kann jedem Bewerber nur eine
Stimme geben.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er Bewerber,
denen er eine Stimme geben will,
-auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein
Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des
Namens oder auf sonst eindeutige Weise, ausdrücklich als gewählt kennzeichnet.
Der Wähler kann auch den Stimmzettel mit vorgedruckten Namen
ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt.

6.7 Bei unechter Teilortswahl
Es findet unechte Teilortswahl statt bei der Wahl des Gemeinderats
zu wählende Vertreter (Anzahl)

für den Wohnbezirk
23

Tuttlingen

5

Möhringen

3

Nendingen

1

Eßlingen

Bei unechter Teilortswahl gilt ergänzend Folgendes:

-In den einzelnen Wohnbezirken kann der Wähler nur so vielen
Bewerbern Stimmen geben, wie für den Wohnbezirk jeweils
Vertreter zu wählen sind; diese Zahlen sind in den Stimmzetteln
jeweils angegeben;
-bei Verhältniswahl können Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen jeweils nur für den Wohnbezirk panaschiert werden,
für den sie als Bewerber vorgeschlagen sind;
-Gibt der Wähler seine Stimme durch Abgabe eines Stimmzettels
mit vorgedruckten Namen ohne Kennzeichnung oder im Ganzen
gekennzeichnet ab, so gelten höchstens so viele Bewerber in
der Reihenfolge von oben als mit einer Stimme gewählt, wie für
den Wohnbezirk jeweils Vertreter zu wählen sind.
6.8 Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze
oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag
sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die
Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.
6.9 Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums die zu der jeweiligen Wahl gehörenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet
und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden.

7.
Wahlscheine
Europawahl
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können
an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

-durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
-durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt - Wahlamt - einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
beschaffen.
Kommunalwahlen

Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben,
können

-in einem beliebigen Wahlbezirk des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
-durch Briefwahl wählen.
Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält
auf Antrag beim Bürgermeisteramt - Wahlamt - die Briefwahlunterlagen.
Der Wähler hat seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl - rot
- und Kommunalwahlen - gelb -) mit den entsprechenden Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den
Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen zu übersenden, dass
sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle
die Briefwahl ausüben.

8.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch
ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das
ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
9.
Die Briefwahlvorstände 099-01 und 099-02 treten zur Ermittlung
des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 16.00 Uhr in Tuttlingen, Rathausstraße 1, Zimmer Z10 und Z13 zusammen.

Tuttlingen, 20. Mai 2009

Michael Beck, Oberbürgermeister