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Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 27. März 2011


Stadt Tuttlingen Wahlkreis 55 Tuttlingen-Donaueschingen

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf
Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von
Wahlscheinen für die Landtagswahl am 27. März 2011


1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landtags von Baden-Württemberg für die
Stadt Tuttlingen

wird in der Zeit von Montag 7. März bis Freitag, 11. März 2011 in
Tuttlingen: Bürgermeisteramt, Wahlamt, Rathausstr. 1, Zimmer 214

Rosenmontag (7.3.2011):
10.00 – 12.15 (von 8.00 bis 10.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr ist eine telefonische Rufbereitschaft 07461/99-298 eingerichtet!)
Während der allgemeinen Öffnungszeiten (8.3. bis 11.3.2011):
Di 8.00 - 12.15, Mi 8.00 - 12.15, Do 14.00 - 18.00 und Fr 8.00 - 12.15 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 des Meldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können während der o.g. Einsichtsfrist, spätestens am
11. März 2011 bis 12.15 Uhr, beim Bürgermeisteramt Tuttlingen, Wahlamt, Rathausstr. 1, Zimmer 214
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 6. März 2011 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 55 Tuttlingen-Donaueschingen
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1   ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2   ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2.1 wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden
- die Antragsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis (6. März 2011) oder
- die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (11. März 2011) oder
- die Beschwerdefrist gegen die Einspruchsentscheidung (zwei Tage nach Zustellung) versäumt hat,

5.2.2 wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der in Ziffer 5.2.1 genannten Fristen ent-standen ist,
oder

5.2.3 wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25. März 2011,
18 Uhr, beim Bürgermeisteramt Tuttlingen schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 26. März 2011, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den in Ziff. 5.2.1 bis 5.2.3 genannten Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.  Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag
  (versehen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist).

Die Abholung der Unterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.

Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen (blauen) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und klebt diesen zu, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe von Ort und Tag, steckt den zugeklebten Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein einzeln in den amtlichen (hellroten) Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und sendet ihn auf dem Postwege oder auf andere Weise so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, dass er spätestens am Wahltag (27. März 2011) bis 18.00 Uhr dort eingeht.
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform
ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese muss dann die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unterzeichnen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Tuttlingen, 19. Februar 2011



Michael Beck
Oberbürgermeister