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Fußgängerzone: Keine generelle Maskenpflicht mehr – es sei denn, es herrscht Gedränge


Eine generelle Maskenpflicht in der Fußgängerzone gilt nicht mehr. Sollte aber der Abstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden können, müssen auch künftig Masken getragen werden – dies gilt im Übrigen nicht nur in der Fußgängerzone, sondern in allen Außenbereichen.

Die überarbeitete Corona-Verordnung des Landes legt fest, wo trotz der jüngsten Lockerungen auch weiterhin eine Maske getragen werden muss – zum Beispiel im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel oder bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel kann auf die Maske in der Regel verzichtet werden – vorausgesetzt, es kann ein Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden.

Anders als bisher werden dafür nun aber keine fest definierten Bereiche mehr bestimmt. In der Vergangenheit war es so, dass die Kommunen Straßen und Plätze benennen mussten, in denen es oft eng zugeht, und in denen dann eine generelle Maskenpflicht galt – auch wenn es nur zu bestimmten Zeiten zu Menschenansammlungen kam. Diese Regelung galt auch in der Tuttlinger Fußgängerzone.

Nach der neuen Landesregelung ist die generelle Maskenpflicht in der Tuttlinger Fußgängerzone nun aufgehoben. Sobald es aber zu Gedränge kommt – zum Beispiel beim Wochenmarkt – muss die Maske wieder getragen werden. Diese Regelung gilt auch für alle anderen öffentlichen Bereiche in der Stadt.