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swt unterstützt Kunden bei finanziellen Schwierigkeiten mit Stundungen


Verbraucher und Kleinstunternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten kommen, können ab sofort mit der Stadtwerken Tuttlingen GmbH (swt) die Stundung der fälligen Abschläge für die Monate April bis Juni 2020 vereinbaren.

Die Corona-Krise stellt Privathaushalte wie Einzelhändler vor große wirtschaftliche Herausforderungen. Quarantänemaßnahmen, Kurzarbeit oder gar Jobverlust führen sehr schnell dazu, dass monatliche Zahlungen möglicherweise nicht mehr wie üblich geleistet werden können. Die von der Regierung angeordneten Geschäftsschließungen bedeuten für zahlreiche kleine Unternehmen geringere oder sogar keine Umsatzeinnahmen. Sollten Privatpersonen und Kleinstunternehmen aufgrund von Coronabedingten Verdienstausfällen in Zahlungsschwierigkeiten kommen, so möchten die Stadtwerke Tuttlingen GmbH (swt) ihren Kunden entgegenkommen. „Als kommunaler Energieversorger haben wir eine besondere Verantwortung gegenüber unseren Bürgern und Kunden“, so swt-Aufsichtsvorsitzender OB Michael Beck, „es darf nicht sein, dass Leute wegen Corona Angst vor einer Stromabschaltung haben müssen.“

Die swt folgt damit proaktiv einem vom Bundestag verabschiedeten neuen Gesetz, das die Folgen der COVID-19-Pandemie für Verbraucher und Kleinstunternehmen abmildern soll. Daher bietet die swt ihren Kunden die Stundung der fälligen Abschläge für die Monate April bis Juni 2020 an. „Das zum 1. April in Kraft tretende Gesetz gibt uns Spielräume in Blick auf den Umgang mit Kunden, die aufgrund der Pandemie die Abschläge der swt in der momentanen Situation nicht bezahlen können.“, erklärt Steven Self, Teamleiter Kundenservice und Forderungsmanagement.

Konkret heißt das, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen bei den Stadtwerken eine entsprechende Erklärung abgeben können, auf Basis derer die swt, sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, eine Stundung der von April bis Juni fälligen Abschläge gewährt. „Dies bewirkt eine zeitliche Verschiebung der Zahlung.“, erklärt Self. Er betont jedoch in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht um eine Erlassung der Forderung handelt, sondern lediglich um einen Aufschub. Die fälligen Abschläge sind spätestens mit der Jahresabrechnung nachträglich zu entrichten. Auf ihrer Website stellt die swt sowohl für Verbraucher als auch für Kleinstunternehmen jeweils ein entsprechendes Formular bereit, um die Abschlagsstundung zu beantragen. „Als lokaler Energieversorger möchten wir unseren Kunden gerade in dieser Krisenzeit ein verlässlicher Partner sein. Mit uns können Sie sprechen, wenn derzeit auch nur am Telefon oder per E-Mail, aber wir sind für Sie da.“, versichert Self.

Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung der Abschläge ist, dass bei einem Verbraucher infolge der COVID-19-Pandemie sein angemessener Lebensunterhalt oder bei Kleinstunternehmen die wirtschaftliche Grundlage ihres Erwerbsbetriebs gefährdet wäre. Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit bis zu neun Mitarbeitern und maximal zwei Millionen Euro Umsatz pro Jahr. Bei größeren Unternehmen wird die swt das Vorgehen im Einzelfall entscheiden. Die Sonderregelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2020. Sie gilt jedoch explizit nicht für Zahlungsrückstände, die bereits vor dem 1. April 2020 bestanden haben.