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Allgemeinverfügung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus


Die Stadt Tuttlingen erlässt aufgrund von § 8 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für das gesamte Gemarkungsgebiet der Stadt Tuttlingen (inklusive der Teilorte Nendingen, Eßlingen, Möhringen) folgende

Allgemeinverfügung:

Die Öffnung der in § 4 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17.03.2020 zulässigen Verkaufsstellen dürfen nur unter Beachtung folgender Auflagen betrieben werden:
Es sind geeignete infektionshygienische Maßnahmen durchzuführen, um eine Übertragung von Mensch zu Mensch zu reduzieren. Insbesondere ist Desinfektionsmittel in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
Es dürfen sich zur gleichen Zeit nur so viele Personen in der Verkaufsstelle aufhalten, dass unter Berücksichtigung der Verkaufsfläche ein Mindestabstand von 2,00 Metern zwischen den Personen jederzeit eingehalten werden kann. Sollte dies stellenweise nicht möglich sein (insbesondere in Kassenbereichen) oder die angebotene Ware es erfordern, ist ein den lebensmittelhygienischen Vorschriften entsprechender Spuckschutz anzubringen.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist sicherzustellen, dass zwischen den Gästen und Besuchern ein Mindestabstand von 2,00 Metern sichergestellt ist, soweit die Art der zugelassenen Dienstleistung dies ermöglicht.
Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 3 CoronaVO unberührt.


Die Allgemeinverfügungen der Stadt Tuttlingen vom 12.03.2020, 15.03.2020 und 16.03.2020 werden hiermit aufgehoben.

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben damit keine aufschiebende Wirkung.

Bekanntgabe
Nach § 41 Abs.4 Satz 4 des LVwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Stadt Tuttlingen abgerufen und eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Tuttlingen, Rathausstraße 1, 78532 Tuttlingen Widerspruch eingelegt werden. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7 in 79114 Freiburg, eingelegt wird.

Das Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, kann gemäß § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Tuttlingen, 19.03.2020


Michael Beck
Oberbürgermeister