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Corona: Notgruppen zur Kinderbetreuung eingerichtet – Weitere Berufe haben Anspruch


Die Notgruppen zur Kinderbetreuung haben ihre Arbeit aufgenommen. Die Belegung ist allerdings deutlich geringer als angenommen. Weitere Anmeldungen werden aber entgegen genommen – da auch der Kreis der Berechtigten größer geworden ist.

Die Notbetreuung für Kinder von Eltern in krisenrelevanten Berufen hat ihren Betrieb aufgenommen. Bis Mittwoch wurden hierzu zehn Kindergartenkinder und vier Schulkinder angemeldet. Betreut werden sie in den sechs Kindergärten und vier Schulen, die sich auch sonst besuchen.

Weitere Anmeldungen gehen derzeit ein. In den nächsten könnten es auch noch mehr werden, denn durch die Landesverordnung wurde auch der Kreis derer, die das Angebot in Anspruch nehmen können, erweitert (siehe Liste unten).   

Für alle anderen Kindergärten, die derzeit geschlossen sind, verzichtet die Stadt auf den Einzug der Elternbeiträge ab April. Das gleiche gilt für die Verlässliche Grundschule.


Notgruppen – Wer hat Anspruch?


Laut Landesverordnung gehören folgende Branchen oder Berufsgruppen zur sogenannten „kritischen Infrastruktur“. Wenn Alleinerziehende oder beide Erziehungsberechtigte hier arbeiten, können Kinder in Notgruppen untergebracht werden:

1. Die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr  
 
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht  
 
3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden
 
4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
 
5. Rundfunk und Presse
 
6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden
 
7. das Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe
 
8. Bestatter.